Strafgerichts aufgehoben bzw. widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind (Art. 150 Abs. 6 StPO). Die Zusicherung der Anonymität wurde hinsichtlich des Zeugen D. dementsprechend mit der Vorladung und Verfügung vom 5. Januar 2023 widerrufen, zur Begründung wird auf diese verwiesen. Seine Identität kann in vorliegendem Urteil somit offengelegt werden.