D. wurde am 26. Februar 2021 als anonymer Zeuge einvernommen (UA act. 963 ff.). Hierzu ist auszuführen, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (UA act. 1030 ff.) die durch die Staatsanwaltschaft zugesicherte Anonymität für D. und diverse andere Personen genehmigt hat (UA act. 1039), was vom Bundesgericht so bestätigt wurde (UA act. 1046 E. 2.3), wobei es sich jedoch um einen Zwischenentscheid handelt, der jederzeit vom Verfahrensleiter des - 17 -