Schliesslich ist unbestritten, dass es in der Folge zu einem Handgemenge gekommen ist, bei dem die Kantonspolizei den Beschuldigten auf dem Bett fixiert und ihm zwangsweise Medikamente verabreicht hat bzw. er sediert worden ist (UA act. 801 ff.). Es wurde diesbezüglich auch von diversen Spitalangehörigen eine akute Fremdgefährdung und Nichtführbarkeit des Beschuldigten festgestellt und die Situation schriftlich bestätigt (UA act. 804, 797 ff.). Hinzuweisen ist darauf, dass eine Videoaufnahme aus dem Isolationsraum bereits vor der Eröffnung des Strafverfahrens, welches erst vier Jahre nach dem Vorfall eingeleitet worden ist, gelöscht worden ist und damit nicht mehr vorhanden ist.