Der Beschuldigte gibt hierzu jedoch an, er habe sie wohl ungeschickt im Bereich des Halses, des Nackens und der Schultern berührt, als er sie habe umarmen wollen und bestreitet damit ein Würgen. Bestritten ist auch die Absicht des Beschuldigten. Grundsätzlich unbestritten ist, dass C. den Raum verlassen hat und der Sicherheitsdienst hereingekommen ist (GA act. 1575), hierbei ist jedoch die Reihenfolge bzw. die Frage umstritten, weshalb der Beschuldigte von C. abgelassen hat.