4.4. 4.4.1. Der äussere Ablauf ist in weiten Teilen unbestritten geblieben. Unbestritten ist namentlich, dass der Beschuldigte am 25. Oktober 2015 unter erheblichem Betäubungsmitteleinfluss (LSD bzw. Mischintoxikation) stand und deshalb ins Spital eintrat, wobei er und C. in einem Isolationsraum untergebracht worden sind (GA act. 1574, UA act. 789 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass er im Isolationsraum auf C. zutrat und dabei beide Hände in Richtung des Halses von C. bewegte. Der Beschuldigte gibt hierzu jedoch an, er habe sie wohl ungeschickt im Bereich des Halses, des Nackens und der Schultern berührt, als er sie habe umarmen wollen und bestreitet damit ein Würgen.