4.3. Für das Obergericht ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erstellt, dass der Beschuldigte C. am 25. Oktober 2015 im Isolationsraum des Spital BB. in stehender Haltung mit beiden Händen gewürgt hat. Dies tat er, weil er in ihr den Teufel gesehen hat, den er töten bzw. erwürgen wollte. Er befand sich dabei unter erheblichem Einfluss von Betäubungsmitteln. Weiter ist erstellt, dass das Sicherheitspersonal während des Würgens ins Isolationszimmer hereingekommen ist und den Beschuldigten von ihr weggezerrt hat. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit und der Intoxikation des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es ohne entsprechende Intervention nicht bei einem