Diese habe sich Striemen am Hals zugezogen. In der Folge habe der Beschuldigte nach einem Gerangel arretiert und sediert werden können. Die Vorinstanz hat die schuldlose Begehung der versuchten vorsätzlichen Tötung festgestellt. Sie ging im Wesentlichen vom angeklagten Sachverhalt aus, erachtete es jedoch als nicht erstellt, dass ein Röcheln zu hören gewesen sei. Auch ging sie nicht davon aus, dass C. Striemen am Hals davon getragen hat. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung den angeklagten Sachverhalt und beantragt einen Freispruch.