Insgesamt vermögen die belastenden Aussagen von F. den angeklagten Sachverhalt auch in Kombination mit den weiteren Beweismitteln nicht restlos zu belegen. Stattdessen erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten im Vergleich als nicht weniger plausibel und es kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass er das Feuer gelegt hat. Der Beschuldigte ist deshalb in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung - 14 - freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist diesbezüglich gutzuheissen.