Der Beschuldigte gab an, dies sei zur Mittagszeit gewesen, F. vermutete dies am Abend. Der Brand kann sich auch am Mittag abgespielt haben, wobei der Beschuldigte die Gegenstände (Lampenschirm, Gläser) erst am Abend in den Container geworfen haben kann. Dies kann und muss vorliegend offenbleiben. Jedenfalls kann daraus, dass der Beschuldigte Gläser zerschlagen hat und herumgeschrien hat, nicht abgeleitet werden, dass er ein Feuer gelegt hat. Stattdessen kann dies – insbesondere aufgrund seiner psychischen Erkrankung – auch unabhängig vom Feuer geschehen sein. Namentlich könnten aber auch die vergessene Kerze und das daraus entstandene Feuer den Beschuldigten aufgewühlt haben.