Zum angeblichen Zerschlagen von Gläsern gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass dies nicht stimme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Das Zerschlagen der Gläser zu einem unbekannten Zeitpunkt kann beweismässig zwar als erstellt gelten. Die Fotografie des Containers zeigt darin zahlreiche Glasscherben, was die diesbezüglichen Ausführungen von F. bestätigt. Zudem hat F. das Zerschlagen selbst gehört, dies im Gegensatz zu den lediglich auf Vermutungen basierenden Ausführungen zur Entstehung des Brandes. Auch hat sie – nach dem Brand – ein Geschrei bzw. einen Streit des Beschuldigten und des Vaters gehört.