ausgesagt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41). Es ist einerseits plausibel, dass der Brennsprit zum Anzünden des Kamins im Wintergarten steht, dies insbesondere im November. Zudem wurde die Verwendung von Brennsprit nicht nachgewiesen und die Flasche war geschlossen. Es kann rein gestützt auf die Aussagen von F. ebenfalls nicht erstellt werden, dass Papiere von H. angezündet worden wären. Selbst wenn diese davor auf dem Tisch gewesen sein sollten, könnten diese auch durch die Kerzen oder den heruntergefallenen brennenden Lampenschirm entflammt und/oder nach dem Brand weggeräumt worden sein.