Diesen Ausführungen entsprechend, erscheint es – auch in Anbetracht des Schreibens vom 26. März 2021 von F. – zumindest möglich, dass sie zu Beginn des Strafverfahrens ein Interesse hatte, den Beschuldigten zu belasten, um eine Inhaftierung oder eine Behandlung seiner psychischen Störung herbeizuführen. Für die Darstellung des Beschuldigten spricht, dass unmittelbar nach dem Vorfall kein Strafverfahren eröffnet worden ist, obwohl die Polizei vor Ort war und der Vorfall erst später gemeinsam mit anderen Vorwürfen angezeigt worden ist.