Der Beschuldigte gab an, er finde es sehr unfair, dass ihm dies vorgeworfen werde. Seine Schwester habe damals bei der Staatsanwaltschaft einfach alles ins Feld geführt, um ihn zu belasten (UA act. 1573 f.). Diesen Ausführungen entsprechend, erscheint es – auch in Anbetracht des Schreibens vom 26. März 2021 von F. – zumindest möglich, dass sie zu Beginn des Strafverfahrens ein Interesse hatte, den Beschuldigten zu belasten, um eine Inhaftierung oder eine Behandlung seiner psychischen Störung herbeizuführen.