Seine Tochter habe ihm erklärt, dass dies wieder etwas vom Beschuldigten sei. Er habe den Brand [Anmerkung: gemeint sind die Brandfolgen] einfach gesehen (UA act. 779). Da sich H. beim Eintreffen der Polizei bereits im Bett befunden hat und gestützt auf seine Angabe, vorgängig sei nichts geschehen bzw. es habe keine Auseinandersetzung gegeben (UA act. 749 und 779), ist davon auszugehen, dass es vorgängig keine Auseinandersetzung gegeben hat. H. reichte gemeinsam mit F. am 26. März 2021 die zitierte Stellungnahme (UA act. 1225) ein, welche vom Vorliegen eines blossen Brandunfalls ausgeht.