3.4.2. H., der mit dem Beschuldigten zur Tatzeit lebte, konnte keine massgeblichen Aussagen machen, da er den Brand nicht selbst gesehen hat und seine Ausführungen dementsprechend nur wenige Informationen enthalten. Er gab in der ersten Einvernahme zwar an, dass der Beschuldigte «gfüüret» habe. Er habe einen Adventskranz oder so anzünden wollen und es könne aufgrund der Brandspuren am Tisch nicht sein, dass er lediglich Papier angezündet habe (UA act. 749). An der zweiten Einvernahme führte H. jedoch aus, dass er eigentlich nichts über den Brand wisse. Seine Tochter habe ihm erklärt, dass dies wieder etwas vom Beschuldigten sei.