Es wurde das vollständige Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erklärt und um eine Verfahrenseinstellung gebeten. Auch diese schriftlichen Schilderungen könnten für sich genommen als schlüssig betrachtet werden. Fraglich ist zumindest, weshalb F. ihre Angaben diametral geändert hat. Dies kann zwar einerseits aufgrund einer Einschüchterung oder aus Mitleid gegenüber dem Beschuldigten, andererseits kann dies auch infolge einer besseren Einsicht erfolgt sein. - 11 -