3.2. Wegen Brandstiftung macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB). Falls keine Feuersbrunst eingetreten ist, kann eine versuchte Tatbegehung vorliegen (BGE 117 IV 285 E. 2a; BGE 115 IV 223 E. 1).