Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hat die schuldlose Begehung der versuchten Brandstiftung des Beschuldigten festgestellt. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung dagegen und verlangt einen Freispruch. Er bestreitet, dass er das Feuer gelegt habe, stattdessen habe der Lampenschirm durch eine unbeaufsichtigt brennende Kerze Feuer gefangen und sei auf den Tisch gefallen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27 ff.). Unbestritten geblieben ist, dass es am 20. November 2017 im Wintergarten am Wohnort des Beschuldigten ein Feuer gegeben hat.