In der Anklageschrift ist dementsprechend nicht ersichtlich, welche Nötigungshandlungen dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werden. Die Umschreibung des Sachverhalts enthält keine Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter Art. 181 StGB notwendig wären. Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte – wenn auch schuldlos – mehrfach eine Nötigung begangen habe, den Anklagegrundsatz. Da das Gericht an den angeklagten Sachverhalt gebunden ist, kann vorliegend offenbleiben, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt wäre.