Hinsichtlich H. wird im angeklagten Sachverhalt überhaupt keine Veränderung in seinem Verhalten durch dasjenige des Beschuldigten wiedergegeben, womit der Tatbestand bereits an der Voraussetzung des Handlungserfolgs scheitert. Die knappe Umschreibung einer allgemeinen Vereinsamung reicht für die Annahme einer Nötigung nicht aus. Auch wenn betreffend H. möglicherweise noch von der Anwendung von Gewalt ausgegangen werden könnte – genannt werden das Austeilen mehrfacher Ohrfeigen und das Zubodenstossen –, ist der Sachverhalt für den Schuldspruch einer Nötigung nicht genügend umschrieben.