Das «Herausbugsieren» ist insbesondere nicht als hinreichende Umschreibung des Nötigungsmittels der Gewalt zu verstehen, bedeutet dieser Begriff gemäss Duden doch «mit Geschick, List, Mühe von einem Ort [durch etwas hindurch] irgendwohin bringen, befördern» und impliziert damit nicht die Anwendung von körperlicher Gewalt. Es ist im angeklagten Sachverhalt auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte G. überhaupt habe davon abhalten wollen, den Vater zu besuchen oder diesen dazu habe nötigen wollen, zu Hause die Türe abzuschliessen.