Hinsichtlich G. ergibt sich nichts anderes, auch wenn zusätzlich ausgeführt wird, der Beschuldigte habe ihn «herausbugsiert», wenn er den Vater besucht habe, weshalb G. diese Besuche vermieden habe und in seiner eigenen Wohnung jeweils die Tür abgeschlossen habe. Das «Herausbugsieren» ist insbesondere nicht als hinreichende Umschreibung des Nötigungsmittels der Gewalt zu verstehen, bedeutet dieser Begriff gemäss Duden doch «mit Geschick, List, Mühe von einem Ort [durch etwas hindurch] irgendwohin bringen, befördern» und impliziert damit nicht die Anwendung von körperlicher Gewalt.