allgemeinen Unwohlsein beim Betreten einer Wohnung oder der Waschküche auch kein Nötigungserfolg im Sinne eines gewünschten Verhaltens (eines Tuns, Unterlassens oder Duldens) zu erkennen. Ebenfalls nicht umschrieben ist im angeklagten Sachverhalt, dass der Beschuldigte F. zu einem von ihm gewünschten Verhalten hätte nötigen wollen oder dies in Kauf genommen hätte.