Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist ebenfalls nicht erfüllt, zumal diese restriktiv auszulegen ist. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen), was vorliegend nicht erkennbar ist. Insbesondere ist bei einem -8-