Das Nötigungsmittel der Gewalt ist vorliegend zu verneinen, da es gemäss Anklagesachverhalt keine körperliche Einwirkung gegen sie gegeben hat. Ebenfalls ist keine Androhung ernstlicher Nachteile ersichtlich, insbesondere auch die Aussage «Verreck du Alter» bzw. «Elender» gegenüber H. enthält keine Inaussichtstellung eines Übels, mit der er zu verstehen gegeben hätte, dass die Verwirklichung des Übels, namentlich des Tods des Vaters, in seinem Machtbereich liegen würde. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist ebenfalls nicht erfüllt, zumal diese restriktiv auszulegen ist.