Gegenüber F. soll der Beschuldigte damit zusätzlich erreicht haben, dass sie sich kaum noch in die Wohnung von ihm und H., den sie gepflegt habe, getraut habe. Zudem habe sie sich nicht mehr alleine in die Waschküche getraut. Es wird bei diesen Schilderungen jedoch nicht ausgeführt, welches der Tatmittel erfüllt sein sollte oder zu welchem Verhalten der Beschuldigte F. habe bewegen wollen. Das Nötigungsmittel der Gewalt ist vorliegend zu verneinen, da es gemäss Anklagesachverhalt keine körperliche Einwirkung gegen sie gegeben hat.