2.4. Es ist nicht ersichtlich, wie der vorliegend angeklagte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllen könnte. Im angeklagten Sachverhalt sind die Tatbestandsmerkmale der Nötigung mittels eines Nötigungsmittels zu einem bestimmten Verhalten und der (Eventual-)Vorsatz hierzu nicht zu erkennen.