Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, das nötigende Verhalten muss für den Nötigungserfolg kausal sein. Der Täter muss das Opfer in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens zu dem von ihm gewünschten Verhalten zwingen wollen, Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, HEIZMANN/LÜÖND in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 2 ff. zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). Zudem bedarf die Rechtswidrigkeit der Nötigung einer positiven Begründung (BGE 134 IV 216 E. 4.1).