Die Tathandlung besteht im Nötigen, das daraus besteht, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen, d.h. ihn durch Einsetzen eines der genannten Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile, andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit), zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen und das Nötigungsopfer dadurch in dessen Handlungsfreiheit zu beschränken. Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, das nötigende Verhalten muss für den Nötigungserfolg kausal sein.