2.2. Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die Tathandlung besteht im Nötigen, das daraus besteht, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen, d.h. ihn durch Einsetzen eines der genannten Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile, andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit), zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen und das Nötigungsopfer dadurch in dessen Handlungsfreiheit zu beschränken.