Die Vorinstanz hat diesbezüglich die schuldlose Begehung der mehrfachen Nötigung festgestellt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen diese Feststellung und beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Der Beschuldigte streitet die Vorwürfe weiterhin ab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25 ff.).