Wurde – wie vorliegend – die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von diesem mit Beschwerde angefochten, sodann aber in der Sache Berufung erhoben und ist auf diese einzutreten, so ist im Berufungsverfahren auch über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine). 2. 2.1. Unter Anklageziffer 2 wurde dem Beschuldigten unter dem Titel der mehrfachen Nötigung das folgende Verhalten vorgeworfen: