Der Beschuldigte bestreitet mit seiner Berufung die der vorinstanzlichen Feststellung der schuldlosen Begehung zugrundeliegenden Sachverhalte. Es ist deshalb hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Nötigung, der versuchten Brandstiftung und der versuchten vorsätzlichen Tötung die Täterschaft des Beschuldigten und die Tatbestandsmässigkeit, nicht jedoch die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zu überprüfen. Weiter ist bei Bejahung der Täterschaft und der Tatbestandsmässigkeit die Anordnung einer Massnahme zu prüfen.