Staatsanwaltschaft erst am 25. Februar 2022 und damit nicht mehr im Vorverfahren, sondern im gerichtlichen Hauptverfahren stattgefunden und es wäre nach der zitierten Rechtsprechung das Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO anwendbar gewesen. Allerdings ist dem Beschuldigten allein daraus, dass die Vorinstanz das Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO durchgeführt hat, kein Nachteil erwachsen, zumal dies von keiner der Parteien infrage gestellt worden ist und im Übrigen auch keinen Einfluss auf das Berufungsverfahren hat.