StPO, hat das Gericht die betroffene Person freizusprechen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.3). Vorliegend hat die Konkretisierung der Anklage vom 29. November 2021 als Antrag auf Anordnung einer Massnahme bei einer schuldunfähigen Person durch die -5-