Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (mehrfache Nötigung, versuchte Brandstiftung, versuchte vorsätzliche Tötung) hat die Vorinstanz die schuldlose Begehung des Beschuldigten festgestellt und eine stationäre Behandlung angeordnet (Urteilsdispositiv Ziffern 1 und 2). Gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich nicht das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO, sondern das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden.