2.9. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, der Zeugen C. und D. sowie des Sachverständigen Dr. med. E. fand am 14. März 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung eingestellt, was mit Berufung nicht angefochten worden und somit nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ebenfalls unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist die Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch die Staatskasse.