2.6. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen – unter Vorbehalt eines Antrags auf -4- Aufhebung der Ersatzmassnahmen – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens gelten. 2.7. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen. 2.8. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Gewährung einer Kostengutsprache für diverse Kosten der Ersatzmassnahmen.