Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob er am Berufungsantrag, es sei keine stationäre Massnahme anzuordnen, festhalte. Mit Eingabe vom 22. November 2022 führte der Beschuldigte aus, an diesem Antrag festzuhalten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug abgewiesen. 2.5. Aufforderungsgemäss reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 10. Oktober 2022 die förmliche Zuweisungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 21. September 2022 ein, in der das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zugewiesen wurde.