2.3. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2022 beantragte der Beschuldigte, die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 2.4. Mit Gesuch vom 12. September 2022 beantragte der Beschuldigte die Gewährung des vorzeitigen Massnahmenantritts. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2022 zum Gesuch. Das Amt für Justizvollzug reichte am 22. September 2022 eine Stellungnahme ein. Am 28. September 2022 und 3. November 2022 nahm der Beschuldigte zu diesen Eingaben Stellung.