3.2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 34'397.55 (inkl. Auslagen von Fr. 1'550.30 und Fr. 2'583.35 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. -3- 2. 2.1. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 24. Juni 2022 die Berufung an (GA act. 1665). Das begründete Urteil wurde ihm am 17. August 2022 zugestellt (GA act. 1747). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragte mit Beschwerde vom 29. August 2022 eine Erhöhung seiner Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 40'308.85.