2. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung angeordnet. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 34'397.55 c) den Kosten für Gutachten von Fr. 17'461.95 d) andere Auslagen Fr. 4'941.00 Total Fr. 60'800.50