Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.211 (ST.2021.212; StA.2019.1249) Urteil vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1981, von Staffelbach, […] z.Zt.: Stiftung AA._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung usw.; Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 29. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, mehrfacher Nötigung und versuchter Brandstiftung (GA act. 1472 ff.). Am 25. Februar 2022 konkretisierte sie ihre Anklage dergestalt, dass in Nachachtung von Art. 374 StPO festzustellen sei, dass der Beschuldigte bei der Begehung der zur Anklage gebrachten Straftaten schuldunfähig gewesen sei und eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen sei (GA act. 1528). 1.2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 2. Juni 2022: Das Gericht beschliesst: Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf den Vorwurf - der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Straftaten schuldlos begangen hat: - versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, - mehrfache Nötigung gemäss Art. 181 StGB, - versuchte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 2. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung angeordnet. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 34'397.55 c) den Kosten für Gutachten von Fr. 17'461.95 d) andere Auslagen Fr. 4'941.00 Total Fr. 60'800.50 3.2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 34'397.55 (inkl. Auslagen von Fr. 1'550.30 und Fr. 2'583.35 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zuge- sprochen. -3- 2. 2.1. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 24. Juni 2022 die Berufung an (GA act. 1665). Das begründete Urteil wurde ihm am 17. August 2022 zugestellt (GA act. 1747). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragte mit Beschwerde vom 29. August 2022 eine Erhöhung seiner Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 40'308.85. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2022 beantragte der Beschuldigte, die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzu- heben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 2.4. Mit Gesuch vom 12. September 2022 beantragte der Beschuldigte die Gewährung des vorzeitigen Massnahmenantritts. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2022 zum Gesuch. Das Amt für Justizvollzug reichte am 22. September 2022 eine Stellungnahme ein. Am 28. September 2022 und 3. November 2022 nahm der Beschuldigte zu diesen Eingaben Stellung. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde der Beschuldigte auf- gefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob er am Berufungsantrag, es sei keine stationäre Massnahme anzuordnen, festhalte. Mit Eingabe vom 22. November 2022 führte der Beschuldigte aus, an diesem Antrag festzu- halten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug abgewiesen. 2.5. Aufforderungsgemäss reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 10. Oktober 2022 die förmliche Zuweisungsverfügung der Oberstaats- anwaltschaft vom 21. September 2022 ein, in der das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zugewiesen wurde. 2.6. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen – unter Vorbehalt eines Antrags auf -4- Aufhebung der Ersatzmassnahmen – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens gelten. 2.7. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wurden diese Beweis- anträge einstweilen abgewiesen. 2.8. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Gewährung einer Kostengutsprache für diverse Kosten der Ersatzmass- nahmen. 2.9. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, der Zeugen C. und D. sowie des Sachverständigen Dr. med. E. fand am 14. März 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung eingestellt, was mit Berufung nicht angefochten worden und somit nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ebenfalls unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist die Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch die Staatskasse. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (mehrfache Nötigung, versuchte Brand- stiftung, versuchte vorsätzliche Tötung) hat die Vorinstanz die schuldlose Begehung des Beschuldigten festgestellt und eine stationäre Behandlung angeordnet (Urteilsdispositiv Ziffern 1 und 2). Gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich nicht das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO, sondern das Verfahren bei einer schuldun- fähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden. Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird. Ergibt sich die Schuldunfähigkeit nach erfolgter Anklage während des Hauptverfahrens nach Art. 328 ff. StPO, hat das Gericht die betroffene Person freizusprechen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.3). Vorliegend hat die Konkretisierung der Anklage vom 29. November 2021 als Antrag auf Anordnung einer Massnahme bei einer schuldunfähigen Person durch die -5- Staatsanwaltschaft erst am 25. Februar 2022 und damit nicht mehr im Vorverfahren, sondern im gerichtlichen Hauptverfahren stattgefunden und es wäre nach der zitierten Rechtsprechung das Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO anwendbar gewesen. Allerdings ist dem Beschuldigten allein daraus, dass die Vorinstanz das Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO durchgeführt hat, kein Nachteil erwachsen, zumal dies von keiner der Parteien infrage gestellt worden ist und im Übrigen auch keinen Einfluss auf das Berufungsverfahren hat. Der Beschuldigte bestreitet mit seiner Berufung die der vorinstanzlichen Feststellung der schuldlosen Begehung zugrundeliegenden Sachverhalte. Es ist deshalb hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Nötigung, der versuchten Brandstiftung und der versuchten vorsätzlichen Tötung die Täterschaft des Beschuldigten und die Tatbestandsmässigkeit, nicht jedoch die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zu überprüfen. Weiter ist bei Bejahung der Täterschaft und der Tatbestandsmässigkeit die An- ordnung einer Massnahme zu prüfen. Wurde – wie vorliegend – die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von diesem mit Beschwerde angefochten, sodann aber in der Sache Berufung erhoben und ist auf diese einzutreten, so ist im Berufungs- verfahren auch über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine). 2. 2.1. Unter Anklageziffer 2 wurde dem Beschuldigten unter dem Titel der mehrfachen Nötigung das folgende Verhalten vorgeworfen: Zwischen Februar 2016 und Februar 2019 wurde der Beschuldigte mehrmals pro Woche gegenüber seiner Familie ausfällig, in der Regel am Wohnort in Gemeinde U., X-Strasse. Er wirkte dabei jeweils hasserfüllt, bedrohlich und unberechenbar. So schrie er z.B. mehrmals pro Woche umher und wurde wegen Kleinigkeiten wütend und aufbrausend. Mehrmals pro Woche schrie er seinen Vater lauthals und für die anderen Familienangehörigen hörbar an mit den Worten "Verreck du Alter" oder "Verreck du Elender". Zudem verpasste er seinem Vater mehrmals Ohrfeigen (kein Strafantrag). Ferner schändete er z.B. am 22. Mai 2016 das Grab seiner Mutter, nachdem er zuvor seinem Vater eine Ohrfeige verpasst hatte (sep. Verfahren). Am 22. November 2016 rastete der Beschuldigte erneut aus, weshalb F. aus Angst die Polizei verständigte. Am 3. Mai 2017 wurde der Beschuldigte gegenüber seinem Vater einmal mehr aufbrausend und stiess den 79-Jährigen zu Boden, woraufhin dieser hospitalisiert werden musste (kein Strafantrag). Am 20. November 2017 legte er in seiner Wohnung Feuer (vgl. Sachverhalt 3). Zudem beging er die ganze Zeit über diverse Sachbeschädigungen oder entsorgte eigenmächtig Gegenstände seines Vaters. Wenn sein Bruder, G., seinen Vater besuchte, bugsierte er diesen mehrfach aus der Wohnung. Im Ergebnis führten die regelmässigen Wutausbrüche und Attacken des Beschuldigten für die Familie zu einer sehr belastenden Situation. Der Vater, H., die Schwester, F., und der Bruder, G., mussten in ständiger Angst vor neuen Eskalationen leben. Das Familienleben litt darunter stark und auch Drittpersonen wendeten sich ab, was zu einer Vereinsamung von H. führte. F., die ihren Vater regelmässig pflegte, traute sich kaum noch in die Wohnung ihres Vaters und betrat diese, wenn nötig nur noch -6- mit grosser Angst. Zudem traute sich F. nicht mehr alleine in die Waschküche, da sie fürchtete auf den Beschuldigten zu treffen. Insgesamt fühlte sie sich in ihren eigenen vier Wanden nicht mehr sicher. G. lebte ebenfalls in Angst vor Eskalationen. Zu Hause schloss er seine Wohnung konsequent ab, da er jederzeit mit einem Besuch und weiteren Eskalation durch seinen Bruder rechnete. Auch G. vermied es, seinen Vater zu besuchen, da er Angst vor weiteren Wutausbrüchen und Attacken durch den Beschuldigten hatte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die schuldlose Begehung der mehrfachen Nötigung festgestellt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen diese Feststellung und beantragt, er sei vom Vorwurf der mehr- fachen Nötigung freizusprechen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Der Beschuldigte streitet die Vorwürfe weiterhin ab (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 25 ff.). 2.2. Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die Tathandlung besteht im Nötigen, das daraus besteht, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzu- zwingen, d.h. ihn durch Einsetzen eines der genannten Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile, andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit), zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen und das Nötigungsopfer dadurch in dessen Handlungsfreiheit zu beschränken. Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, das nötigende Verhalten muss für den Nötigungserfolg kausal sein. Der Täter muss das Opfer in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens zu dem von ihm gewünschten Verhalten zwingen wollen, Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, HEIZMANN/LÜÖND in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 2 ff. zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). Zudem bedarf die Rechtswidrigkeit der Nötigung einer positiven Begründung (BGE 134 IV 216 E. 4.1). 2.3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Erforderlich ist eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der -7- Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immu- tabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.4. Es ist nicht ersichtlich, wie der vorliegend angeklagte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllen könnte. Im angeklagten Sachverhalt sind die Tatbestandsmerkmale der Nötigung mittels eines Nötigungsmittels zu einem bestimmten Verhalten und der (Eventual-)Vorsatz hierzu nicht zu erkennen. Allgemein wird in der Anklage umschrieben, dass der Beschuldigte an seinem Wohnort – er lebte damals mit seinem Vater H. in einer Wohnung und im selben Mehrfamilienhaus wie seine Schwester F. – regelmässig ausfällig geworden sei und geschrien habe, dass er wegen Kleinigkeiten wütend geworden sei und ausgerastet sei, dass er das Grab der Mutter geschändet habe, wobei Letzteres nicht weiter präzisiert wird. Das angebliche Feuer betrifft den Vorwurf der versuchten Brandstiftung gemäss Anklageziffer 3. Durch diese Handlungen sei für H., F. und G. (Bruder des Beschuldigten) eine sehr belastende Situation entstanden, sie hätten in ständiger Angst vor neuen Eskalationen gelebt, das Familienleben habe gelitten und Drittpersonen hätten sich abgewendet. Gegenüber F. soll der Beschuldigte damit zusätzlich erreicht haben, dass sie sich kaum noch in die Wohnung von ihm und H., den sie gepflegt habe, getraut habe. Zudem habe sie sich nicht mehr alleine in die Waschküche getraut. Es wird bei diesen Schilderungen jedoch nicht ausgeführt, welches der Tatmittel erfüllt sein sollte oder zu welchem Verhalten der Beschuldigte F. habe bewegen wollen. Das Nötigungsmittel der Gewalt ist vorliegend zu verneinen, da es gemäss Anklagesachverhalt keine körperliche Einwirkung gegen sie gegeben hat. Ebenfalls ist keine Androhung ernstlicher Nachteile ersichtlich, insbesondere auch die Aussage «Verreck du Alter» bzw. «Elender» gegenüber H. enthält keine Inaussichtstellung eines Übels, mit der er zu verstehen gegeben hätte, dass die Verwirklichung des Übels, namentlich des Tods des Vaters, in seinem Machtbereich liegen würde. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist ebenfalls nicht erfüllt, zumal diese restriktiv auszulegen ist. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangs- mittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen), was vorliegend nicht erkennbar ist. Insbesondere ist bei einem -8- allgemeinen Unwohlsein beim Betreten einer Wohnung oder der Wasch- küche auch kein Nötigungserfolg im Sinne eines gewünschten Verhaltens (eines Tuns, Unterlassens oder Duldens) zu erkennen. Ebenfalls nicht umschrieben ist im angeklagten Sachverhalt, dass der Beschuldigte F. zu einem von ihm gewünschten Verhalten hätte nötigen wollen oder dies in Kauf genommen hätte. Hinsichtlich G. ergibt sich nichts anderes, auch wenn zusätzlich ausgeführt wird, der Beschuldigte habe ihn «herausbugsiert», wenn er den Vater besucht habe, weshalb G. diese Besuche vermieden habe und in seiner eigenen Wohnung jeweils die Tür abgeschlossen habe. Das «Heraus- bugsieren» ist insbesondere nicht als hinreichende Umschreibung des Nötigungsmittels der Gewalt zu verstehen, bedeutet dieser Begriff gemäss Duden doch «mit Geschick, List, Mühe von einem Ort [durch etwas hindurch] irgendwohin bringen, befördern» und impliziert damit nicht die Anwendung von körperlicher Gewalt. Es ist im angeklagten Sachverhalt auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte G. überhaupt habe davon abhalten wollen, den Vater zu besuchen oder diesen dazu habe nötigen wollen, zu Hause die Türe abzuschliessen. Hinsichtlich H. wird im angeklagten Sachverhalt überhaupt keine Veränderung in seinem Verhalten durch dasjenige des Beschuldigten wiedergegeben, womit der Tatbestand bereits an der Voraussetzung des Handlungserfolgs scheitert. Die knappe Umschreibung einer allgemeinen Vereinsamung reicht für die Annahme einer Nötigung nicht aus. Auch wenn betreffend H. möglicherweise noch von der Anwendung von Gewalt ausgegangen werden könnte – genannt werden das Austeilen mehrfacher Ohrfeigen und das Zubodenstossen –, ist der Sachverhalt für den Schuld- spruch einer Nötigung nicht genügend umschrieben. In der Anklageschrift ist dementsprechend nicht ersichtlich, welche Nötigungshandlungen dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werden. Die Umschreibung des Sachverhalts enthält keine Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter Art. 181 StGB notwendig wären. Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche Fest- stellung, dass der Beschuldigte – wenn auch schuldlos – mehrfach eine Nötigung begangen habe, den Anklagegrundsatz. Da das Gericht an den angeklagten Sachverhalt gebunden ist, kann vorliegend offenbleiben, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt wäre. Der Beschuldige ist vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen und seine Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklage vorgeworfen, er habe eine versuchte Brandstiftung begangen, indem er am 20. November 2017 in -9- seiner Wohnung in der Gemeinde U. ein Feuer auf dem Küchentisch gelegt habe, wofür er diverse Briefe und einen Adventskranz mit Brennsprit übergossen und angezündet habe. In der Folge sei er zur Einsicht gekommen und habe das Feuer gelöscht. Hätte er dies nicht getan, wäre die Liegenschaft in Brand geraten. Tatsächlich seien der Tisch, diverse Stühle und ein Lampenschirm beschädigt worden, womit nur ein geringer Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hat die schuldlose Begehung der versuchten Brandstiftung des Beschuldigten festgestellt. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung dagegen und verlangt einen Freispruch. Er bestreitet, dass er das Feuer gelegt habe, stattdessen habe der Lampenschirm durch eine unbeaufsichtigt brennende Kerze Feuer gefangen und sei auf den Tisch gefallen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 27 ff.). Unbestritten geblieben ist, dass es am 20. November 2017 im Wintergarten am Wohnort des Beschuldigten ein Feuer gegeben hat. 3.2. Wegen Brandstiftung macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuers- brunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB). Falls keine Feuersbrunst ein- getreten ist, kann eine versuchte Tatbegehung vorliegen (BGE 117 IV 285 E. 2a; BGE 115 IV 223 E. 1). 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 3.4. 3.4.1. Für den angeklagten Sachverhalt sprechen vorliegend insbesondere die Aussagen von F. in der Einvernahme vom 26. April 2019. - 10 - Sie gab an, gegen Mitternacht gehört und gesehen zu haben, dass der Beschuldigte draussen herumgeschrien habe und wie er Gegenstände in den Container geworfen habe, wobei auch Glas zersplittert sei und auch H. habe geschrien. Sie hätte sodann die Polizei gerufen und man sei in die Wohnung des Beschuldigten und H. gegangen. Dort sei primär viel Blut beim Sitzplatz im Wintergarten entdeckt worden, H. sei jedoch unverletzt und schon im Bett gewesen. Erst danach habe man gesehen, dass der Beschuldigte zuvor auf dem Sitzplatz im Wintergarten etwas angezündet hatte (UA act. 266). Dort auf dem Tisch seien sonst immer Post und Prospekte des Vaters gewesen, diese seien jedoch weg gewesen. Vermutlich habe der Beschuldigte diese angezündet. Es sei auch eine Spritflasche dort gestanden, welche sonst jeweils in einem Möbel versorgt sei. Der Beschuldigte habe zudem alle Gläser des Vaters am Boden zerschmettert (UA act. 269). Aus ihrer Sicht sei es nicht möglich, dass jemand vergessen habe, die Kerze auszulöschen und dadurch der Brand entstanden sei, da die Dokumente des Vaters danach nicht mehr dort gewesen seien und die Spritflasche draussen gestanden sei (UA act. 275). Sie vermute, dass der Beschuldigte den Brand selbst gelöscht habe, als ihm bewusstgeworden sei, was er gemacht habe (UA act. 270). Das Haus hätte durch das Feuer in Brand geraten können, da vieles aus Holz sei. Zudem seien die Flammen wohl so hoch gewesen, dass sie am Lampen- schirm an der Decke angekommen seien, ausser er hätte den Lampenschirm einzeln angezündet. Die Distanz zwischen der Kerze und dem Lampenschirm habe ca. 80 cm betragen (UA act. 275). Auch die Stühle und die Kissen hätten Brandspuren aufgewiesen (UA act. 270). Die Aussagen von F. sind zwar in sich schlüssig und nachvollziehbar, jedoch hat sie die Verursachung und den Verlauf des Brandes nicht selbst beobachten können, sondern konnte einzig die Brandfolgen und das Verhalten des Beschuldigten an diesem Abend schildern. Bei ihren Ausführungen handelt es sich damit weitgehend um Vermutungen. F. hat in der Folge sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten zurück- gezogen und am 26. März 2021 (UA act. 1225) eine Stellungnahme eingereicht, welche zusammen mit H. unterschrieben worden ist. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte den Brand eines Adventskranzes und eines alten, staubigen Rattanlampenschirms auf dem Sitzplatz in deren Abwesenheit gelöscht und nicht verursacht haben soll. Es habe sich um einen Brandunfall infolge unbeaufsichtigt brennender Kerzen gehandelt, welcher auch durch die Hausratsversicherung gedeckt worden sei. Es wurde das vollständige Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erklärt und um eine Verfahrenseinstellung gebeten. Auch diese schrift- lichen Schilderungen könnten für sich genommen als schlüssig betrachtet werden. Fraglich ist zumindest, weshalb F. ihre Angaben diametral geändert hat. Dies kann zwar einerseits aufgrund einer Einschüchterung oder aus Mitleid gegenüber dem Beschuldigten, andererseits kann dies auch infolge einer besseren Einsicht erfolgt sein. - 11 - 3.4.2. H., der mit dem Beschuldigten zur Tatzeit lebte, konnte keine massgeblichen Aussagen machen, da er den Brand nicht selbst gesehen hat und seine Ausführungen dementsprechend nur wenige Informationen enthalten. Er gab in der ersten Einvernahme zwar an, dass der Beschuldigte «gfüüret» habe. Er habe einen Adventskranz oder so anzünden wollen und es könne aufgrund der Brandspuren am Tisch nicht sein, dass er lediglich Papier angezündet habe (UA act. 749). An der zweiten Einvernahme führte H. jedoch aus, dass er eigentlich nichts über den Brand wisse. Seine Tochter habe ihm erklärt, dass dies wieder etwas vom Beschuldigten sei. Er habe den Brand [Anmerkung: gemeint sind die Brandfolgen] einfach gesehen (UA act. 779). Da sich H. beim Eintreffen der Polizei bereits im Bett befunden hat und gestützt auf seine Angabe, vorgängig sei nichts geschehen bzw. es habe keine Auseinandersetzung gegeben (UA act. 749 und 779), ist davon auszugehen, dass es vorgängig keine Auseinandersetzung gegeben hat. H. reichte gemeinsam mit F. am 26. März 2021 die zitierte Stellungnahme (UA act. 1225) ein, welche vom Vorliegen eines blossen Brandunfalls ausgeht. 3.4.3. F. hat Fotografien des Brandschadens eingereicht (UA act. 539 f.). Auf der Tischplatte sind diverse Brandspuren zu erkennen. Das Brandmuster entspricht dabei teilweise der Form der zuvor über dem Tisch hängenden Lampe mit ihren fünf Flügeln, womit klar wird, dass diese zumindest eine kurze Zeit lang auf dem Tisch gebrannt haben muss. Zudem ist im Brandmuster mutmasslich der Ring des Adventskranzes aus Metall zu erkennen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser während des Brandes dort stand. An den Polstern der Stühle sind relativ kleine Brandlöcher festzustellen. Diese sprechen dafür, dass vom Feuer auf dem Tisch vereinzelt Funken auf die Stühle übergesprungen sind. Auf der dritten Fotografie ist der stark verbrannte Rattanlampenschirm im Müllcontainer zu erkennen. Daneben sind im Container zahlreiche Glasscherben und eine angebrannte Häkeldecke sichtbar, welche mutmasslich unter dem Metallkranz lag. Nicht klar erkennbar ist, ob verbrannte Papierstücke im Container liegen. Es lässt sich damit nicht verifizieren, ob die Dokumente bzw. Prospekte verbrannt sind. Insgesamt lässt sich anhand der Foto- grafien nicht erkennen, ob das Feuer vorsätzlich entfacht worden ist oder durch den brennenden, heruntergefallenen Lampenschirm entstanden ist, beide Versionen sind denkbar. 3.4.4. Der Beschuldigte machte dem angeklagten Sachverhalt widersprechende Aussagen und vermag damit relevante Zweifel an diesem zu erwecken. Er gab stets an, nichts angezündet zu haben. Er sei in der Küche gewesen und habe nicht gewusst, dass im angrenzenden Wintergarten eine Kerze im Adventskranz gebrannt habe. Er habe dann gehört, dass auf dem - 12 - Sitzplatz etwas heruntergefallen sei und habe, gesehen, dass der Rattan- lampenschirm, der zuvor mit einem Abstand von ca. 60-70 cm oberhalb des Adventskranzes gehangen habe, runtergefallen und in Flammen gestanden sei. Die Lampe sei an einer Bastkordel befestigt gewesen, diese sei vermutlich durchgebrannt und der staubige und sehr alte und damit leicht brennbare Rattanlampenschirm sei auf den Tisch runtergefallen. Er sei dann schnurstracks in die Küche gegangen und habe einen Lappen unter kaltes Wasser gehalten, bis er völlig nass gewesen sei. Er habe diesen Lappen dann über den Brandherd geworfen. Dies habe gereicht, um den Brand vollständig zu löschen. Er sei alleine zu Hause gewesen, weshalb niemand sonst den Brand beobachtet habe. Es habe vorgängig auch keine Auseinandersetzung stattgefunden (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 27 f., GA act. 1572, UA act. 759 f.). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und plausibel. Es ist denkbar, dass ein Lampenschirm aus Rattan Feuer fängt, sofern darunter eine Kerze aufgestellt wird. So wurde vom Beschuldigten und von F. ein Abstand der Kerze von der Lampe von 60 bis 80 cm angegeben, was bei ungünstigen Bedingungen durchaus ein Feuer verursachen kann. So wird denn auch von Fachpersonen davor gewarnt, Kerzen in unzureichendem Abstand zu Lampenschirmen oder anderen Gegenständen aufzustellen. Der Beschuldigte selbst ging zuletzt davon aus, dass die Papiere auf dem Tisch zuerst Feuer gefangen hätten und danach der Lampenschirm in Brand geraten sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28), was jedoch offenbleiben kann. Er schilderte zumindest nachvollziehbar, wie er das Herunterfallen der Lampe auf den Tisch gehört habe und wie er daraufhin reagiert habe. Der Beschuldigte gab an, er finde es sehr unfair, dass ihm dies vorgeworfen werde. Seine Schwester habe damals bei der Staatsanwaltschaft einfach alles ins Feld geführt, um ihn zu belasten (UA act. 1573 f.). Diesen Aus- führungen entsprechend, erscheint es – auch in Anbetracht des Schreibens vom 26. März 2021 von F. – zumindest möglich, dass sie zu Beginn des Strafverfahrens ein Interesse hatte, den Beschuldigten zu belasten, um eine Inhaftierung oder eine Behandlung seiner psychischen Störung herbeizuführen. Für die Darstellung des Beschuldigten spricht, dass unmittelbar nach dem Vorfall kein Strafverfahren eröffnet worden ist, obwohl die Polizei vor Ort war und der Vorfall erst später gemeinsam mit anderen Vorwürfen angezeigt worden ist. Bezüglich der Flasche Brennsprit, gab der Beschuldigte an, dass diese immer dort auf dem Möbel stehe, da dieser für das Cheminée im Wintergarten benutzt werde (GA act. 1572, UA act. 759 f.). Normalerweise habe der Vater Anzündwürfel genommen, diese seien jedoch aus- gegangen, weshalb nun Brennsprit dort gestanden sei; hingegen sei der Brennsprit nicht für Fondue benutzt worden, wie dies seine Schwester - 13 - ausgesagt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41). Es ist einerseits plausibel, dass der Brennsprit zum Anzünden des Kamins im Wintergarten steht, dies insbesondere im November. Zudem wurde die Verwendung von Brennsprit nicht nachgewiesen und die Flasche war geschlossen. Es kann rein gestützt auf die Aussagen von F. ebenfalls nicht erstellt werden, dass Papiere von H. angezündet worden wären. Selbst wenn diese davor auf dem Tisch gewesen sein sollten, könnten diese auch durch die Kerzen oder den heruntergefallenen brennenden Lampenschirm entflammt und/oder nach dem Brand weggeräumt worden sein. Rein aus der Tatsache, dass diese beim Eintreffen von F. nicht mehr dort lagen, ergibt sich diesbezüglich nichts. Zudem konnten auf dem Tisch keine Rückstände von verbranntem Papier bzw. Asche festgestellt werden. Zum angeblichen Zerschlagen von Gläsern gab der Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung an, dass dies nicht stimme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Das Zerschlagen der Gläser zu einem unbekannten Zeitpunkt kann beweismässig zwar als erstellt gelten. Die Fotografie des Containers zeigt darin zahlreiche Glasscherben, was die diesbezüglichen Ausführungen von F. bestätigt. Zudem hat F. das Zerschlagen selbst gehört, dies im Gegensatz zu den lediglich auf Vermutungen basierenden Ausführungen zur Entstehung des Brandes. Auch hat sie – nach dem Brand – ein Geschrei bzw. einen Streit des Beschuldigten und des Vaters gehört. Bezüglich eines angeblichen Konflikts mit H. führte der Beschuldigte aus, es sei nicht möglich, dass seine Schwester zuvor Geschrei gehört habe, da er alleine zuhause gewesen sei, er glaube, dass seine Schwester zwei Vorfälle vermische. Einmal sei die Polizei gekommen, das sei tatsächlich an einem Abend gewesen. Das mit dem Tischbrand sei aber am Mittag gewesen (GA act. 1572 f.). Unklar bleibt damit, wann genau das Feuer entfacht ist. Der Beschuldigte gab an, dies sei zur Mittagszeit gewesen, F. vermutete dies am Abend. Der Brand kann sich auch am Mittag abgespielt haben, wobei der Beschuldigte die Gegenstände (Lampenschirm, Gläser) erst am Abend in den Container geworfen haben kann. Dies kann und muss vorliegend offenbleiben. Jedenfalls kann daraus, dass der Beschuldigte Gläser zerschlagen hat und herumgeschrien hat, nicht abgeleitet werden, dass er ein Feuer gelegt hat. Stattdessen kann dies – insbesondere aufgrund seiner psychischen Erkrankung – auch unabhängig vom Feuer geschehen sein. Namentlich könnten aber auch die vergessene Kerze und das daraus entstandene Feuer den Beschuldigten aufgewühlt haben. Insgesamt vermögen die belastenden Aussagen von F. den angeklagten Sachverhalt auch in Kombination mit den weiteren Beweismitteln nicht restlos zu belegen. Stattdessen erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten im Vergleich als nicht weniger plausibel und es kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass er das Feuer gelegt hat. Der Beschuldigte ist deshalb in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung - 14 - freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist diesbezüglich gutzuheissen. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung überhaupt eine genügende Anklage vorliegt, nachdem diese dem Beschuldigten vorwirft, einen Brand auf dem Küchentisch verursacht zu haben, sich der Brand aber tatsächlich im Wintergarten bzw. auf dem dortigen Sitzplatz zugetragen hat. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 4 der Anklage eine versuchte vor- sätzlichen Tötung vorgeworfen. Er sei am 25. Oktober 2015 von seiner damaligen Freundin, C., die von ihm schwanger gewesen sei, ins Spital BB. gebracht worden, nachdem er Drogen konsumiert habe und verhaltens- auffällig gewesen sei. Im Spital sei der Beschuldigte zunehmend ausfällig geworden, weshalb die beiden in einem Isolationsraum untergebracht worden seien. Als sie dort alleine gewesen seien, sei der Beschuldigte zunehmend aggressiv geworden. Zuerst habe er seine Freundin noch mit dem Kosenamen «Mausen» angesprochen, danach habe er plötzlich den leibhaftigen Teufel in ihr gesehen. Er habe einen Schrei ausgestossen, sei auf sie zugegangen, habe sie mit beiden Händen am Hals gepackt, sie gegen die Wand gedrückt und gewürgt, dies in der Absicht, sie bzw. den Teufel zu töten. Die zwischenzeitlich herbeigeeilten Sicherheits- angestellten hätten ein Röcheln aus dem Isolationsraum gehört und hätten interveniert, wobei einer der Sicherheitsangestellten dem Beschuldigten einen Faustschlag unter den Rippenbogen verpasst und C. aus dem Gefahrenbereich gezogen habe. Diese habe sich Striemen am Hals zugezogen. In der Folge habe der Beschuldigte nach einem Gerangel arretiert und sediert werden können. Die Vorinstanz hat die schuldlose Begehung der versuchten vorsätzlichen Tötung festgestellt. Sie ging im Wesentlichen vom angeklagten Sachverhalt aus, erachtete es jedoch als nicht erstellt, dass ein Röcheln zu hören gewesen sei. Auch ging sie nicht davon aus, dass C. Striemen am Hals davon getragen hat. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung den angeklagten Sachverhalt und beantragt einen Freispruch. 4.2. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord BGE 141 IV 61 = Pra 2015 Nr. 68 mit Hinweisen; zum Totschlag: Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2) und auch nicht eine bloss - 15 - schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegt, mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Bei Würgevorfällen besteht die Gefahr für Durchblutungsstörungen des Gehirns. Diese können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebens- wichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. 4.3. Für das Obergericht ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erstellt, dass der Beschuldigte C. am 25. Oktober 2015 im Isolationsraum des Spital BB. in stehender Haltung mit beiden Händen gewürgt hat. Dies tat er, weil er in ihr den Teufel gesehen hat, den er töten bzw. erwürgen wollte. Er befand sich dabei unter erheblichem Einfluss von Betäubungsmitteln. Weiter ist erstellt, dass das Sicherheitspersonal während des Würgens ins Isolationszimmer hereingekommen ist und den Beschuldigten von ihr weggezerrt hat. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit und der Intoxikation des Beschuldigten ist davon aus- zugehen, dass es ohne entsprechende Intervention nicht bei einem vergleichsweise folgenlosen Würgen geblieben wäre, sondern dieses vielmehr gravierende Folgen gehabt hätte bzw. potentiell tödlich geendet hätte. Dass es bei C. nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen gekommen ist, ist allein dem Umstand geschuldet, dass andere Personen interveniert haben. Abzustellen ist primär auf die Aussagen von D. sowie auch auf diejenigen von C., I. und J. (siehe dazu unten). - 16 - 4.4. 4.4.1. Der äussere Ablauf ist in weiten Teilen unbestritten geblieben. Unbestritten ist namentlich, dass der Beschuldigte am 25. Oktober 2015 unter erheblichem Betäubungsmitteleinfluss (LSD bzw. Mischintoxikation) stand und deshalb ins Spital eintrat, wobei er und C. in einem Isolationsraum untergebracht worden sind (GA act. 1574, UA act. 789 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass er im Isolationsraum auf C. zutrat und dabei beide Hände in Richtung des Halses von C. bewegte. Der Beschuldigte gibt hierzu jedoch an, er habe sie wohl ungeschickt im Bereich des Halses, des Nackens und der Schultern berührt, als er sie habe umarmen wollen und bestreitet damit ein Würgen. Bestritten ist auch die Absicht des Beschuldigten. Grundsätzlich unbestritten ist, dass C. den Raum verlassen hat und der Sicherheitsdienst hereingekommen ist (GA act. 1575), hierbei ist jedoch die Reihenfolge bzw. die Frage umstritten, weshalb der Beschuldigte von C. abgelassen hat. Schliesslich ist unbestritten, dass es in der Folge zu einem Handgemenge gekommen ist, bei dem die Kantonspolizei den Beschuldigten auf dem Bett fixiert und ihm zwangsweise Medikamente verabreicht hat bzw. er sediert worden ist (UA act. 801 ff.). Es wurde diesbezüglich auch von diversen Spitalangehörigen eine akute Fremdgefährdung und Nichtführbarkeit des Beschuldigten festgestellt und die Situation schriftlich bestätigt (UA act. 804, 797 ff.). Hinzuweisen ist darauf, dass eine Videoaufnahme aus dem Isolationsraum bereits vor der Eröffnung des Strafverfahrens, welches erst vier Jahre nach dem Vorfall eingeleitet worden ist, gelöscht worden ist und damit nicht mehr vorhanden ist. 4.4.2. Von zentraler Bedeutung sind die Aussagen von D. (im bisherigen Verfahren als «Zeuge 3» bezeichnet). Er war beim Vorfall als Sicherheits- angestellter zunächst vor dem Isolationsraum anwesend und betrat den Raum im Verlauf der Geschehnisse. D. wurde am 26. Februar 2021 als anonymer Zeuge einvernommen (UA act. 963 ff.). Hierzu ist auszuführen, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (UA act. 1030 ff.) die durch die Staatsanwaltschaft zugesicherte Anonymität für D. und diverse andere Personen genehmigt hat (UA act. 1039), was vom Bundesgericht so bestätigt wurde (UA act. 1046 E. 2.3), wobei es sich jedoch um einen Zwischenentscheid handelt, der jederzeit vom Verfahrensleiter des - 17 - Strafgerichts aufgehoben bzw. widerrufen werden kann, wenn die Voraus- setzungen dafür nicht mehr gegeben sind (Art. 150 Abs. 6 StPO). Die Zusicherung der Anonymität wurde hinsichtlich des Zeugen D. dementsprechend mit der Vorladung und Verfügung vom 5. Januar 2023 widerrufen, zur Begründung wird auf diese verwiesen. Seine Identität kann in vorliegendem Urteil somit offengelegt werden. Anlässlich seiner beiden Einvernahmen gab D. konstant an, er und sein Kollege hätten sich nach der Unterbringung des Beschuldigten und C. im Isolationszimmer ca. zwei bis drei Meter vom Zimmer entfernt, um dort das weitere Vorgehen zu besprechen. Dann habe er ein Röcheln bzw. etwas Quietschendes oder Röchelndes – wie wenn jemand etwas sagen wolle, aber nicht könne – aus dem Zimmer gehört, weshalb er zusammen mit seinem Kollegen zurück ins Zimmer gegangen sei. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte C. von vorne mit beiden Händen gewürgt habe. Es sei keine harmlose Umarmung gewesen. Er denke, dass es gefährlich geworden wäre, wenn niemand interveniert hätte, es sei brenzlig gewesen und das Geräusch, dass C. gemacht habe, sei auf eine fehlende Luftzufuhr zurückzuführen gewesen. Daraufhin sei er zum Beschuldigten rein und habe ihm einen Faustschlag unter den Rippenbogen gegeben. Den Schlag schilderte er plausibel so, dass er selbst von hinten links gekommen sei, sodass der linke Rippenbogen des Beschuldigten der naheliegendste Punkt für einen Schlag gewesen sei. Der Beschuldigte habe wegen des Schlages von ihr abgelassen. Er selbst habe sie am Kragen packen und so hinter sich ziehen können. Der Arbeitskollege I. habe sie dann übernommen und sei raus mit ihr. Er sei geblieben, damit der Beschuldigte nicht weggekonnt habe und habe den Raum danach verlassen (UA act. 963 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Seine schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen zeigen, dass es sich um ein eigentliches Würgen durch den Beschuldigten und klarer- weise nicht bloss um ein lockeres Berühren des Handels gehandelt haben muss. Seine Aussagen stehen denn auch im Einklang mit seinem Handeln, nämlich dem gezielten Schlag gegen den Rippenbogen des Beschuldigten, damit dieser von C. ablasse. D. hat als Zeuge und somit unter Strafandrohung bei einer bewussten Falschaussage ausgesagt. Er hat vor diesem Vorfall weder den Beschuldigten noch C. gekannt und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er seine Wahrnehmung und Intervention erfinden oder drama- tisieren sollte. Insbesondere ist es nicht so, dass er zuvor vom Beschuldigten provoziert worden wäre. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Frage, ob und wie stark der Beschuldigte C. gewürgt hat, auf die glaub- haften Aussagen des neutralen Zeugen D. abzustellen. - 18 - Daran vermag entgegen dem Beschuldigten nichts zu ändern, dass der Zeuge hinsichtlich der genauen Position beim Würgen abweichende Aus- sagen gemacht haben soll. Anlässlich seiner ersten Einvernahme hatte er angegeben, der Beschuldigte habe C. an die Wand raufgedrückt und sie sei während des Würgens vom Boden abgehoben worden (UA act. 965). Daran konnte er sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern und gab an, er habe dies nicht genau gesehen, da die Sicht durch die grosse Körpergrösse des Beschuldigten teilweise verdeckt gewesen sei (S. 13 Protokoll Berufungsverhandlung). Diese Abweichung spricht jedoch hinsichtlich der Frage, ob es überhaupt zu einem Würgen gekommen ist und wie Intensiv dieses wahr, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich über eine Zeitdauer von über sieben Jahren seit dem Vorfall gewisse Abweichungen in den Aussagen ergeben. Die Frage, ob die gegenüber dem Beschuldigten (ca. 1.92 m) deutlich kleinere C. (ca. 1.71 m) beim Vorfall vom Boden abgehoben worden ist, kann offenbleiben, da dies nichts daran ändert, dass der Beschuldigte gestützt auf die schlüssigen Aussagen des Zeugen D. erst nach dem Schlag gegen den Rippenbogen mit dem Würgen von C. aufgehört hat. Offenbleiben kann, ob der Zeuge D. bei C. sichtbare Striemen am Hals gesehen hatte, wie er dies in einer früheren Aussage geschildert hatte, woran er sich im Berufungsverfahren aber nicht mehr mit Gewissheit hat erinnern können. 4.4.3. Die Aussagen von D. werden von den Aussagen von I. (früherer anonymer «Zeuge 2») gestützt. Auch hinsichtlich seiner Person sind die Voraus- setzungen für eine Zusicherung der Anonymität nicht mehr erfüllt (siehe dazu oben). I. schilderte die Kerngeschehnisse dergestalt, dass es plötzlich geheissen habe, der Beschuldigte würde C. würgen, was er selbst in dem Moment nicht gesehen habe, weil bereits andere Leute im Zimmer gewesen seien und sie voneinander getrennt hätten. C. sei dann aus dem Zimmer raus und der Beschuldigte habe sich versucht zu entschuldigen (UA act. 956 f.). Er habe nachträglich das (tonlose und heute nicht mehr vorhandene) Über- wachungsvideo mit dem Würgen gesehen. Es könne nicht sein, dass der vom Beschuldigten geschilderte Versuch einer Umarmung fälschlicher- weise als Würgen eingestuft worden sei, man habe mit Sicherheit gesehen, dass er sie mit beiden Händen gewürgt habe (UA act. 957 ff.). Auch I. hat somit das Würgen bestätigt. Er vermute weiter, dass er sie nur relativ kurz gewürgt habe. Sie seien dann ja rein und hätten ihn davon abgehalten und hätten sich danach um ihn gekümmert (UA 957 f.), was wiederum die Schilderung des Intervenierens von D. stützt. Auch auf diese Aussagen wird abgestellt. - 19 - 4.4.4. C. wurde zweimal rechtshilfeweise von der deutschen Polizei ein- vernommen, wobei dem Beschuldigten nach der ersten Einvernahme das Recht eingeräumt worden ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Davon hat er Gebrauch gemacht, sodass es zur zweiten rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme gekommen ist (UA act. 889 ff. und UA act. 930 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde C. regulär einvernommen. Es kann damit offenbleiben, ob das bisherige Vorgehen mittels rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen mit Einsicht in das Protokoll und der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen, den Anforderungen von Art. 148 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK – ohne die Einvernahme vor dem Berufungsgericht – gerecht geworden wäre (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2, BGE 129 I 151). C. gab zum Kerngeschehen in den rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen an, dass der Beschuldige sie gewürgt habe. Er sei vor ihr gestanden, habe einen Ausfallschritt auf sie zu gemacht, habe ihre Gurgel gepackt und sie auf den Boden drücken wollen, um sie dort zu erwürgen. Er sei mit seinen beiden Händen und mit dem Daumen auf ihren Kehlkopf gerichtet an ihren Hals gegangen (UA act. 893, 932). Es habe sich dabei mit Sicherheit nicht um eine Umarmung gehandelt (UA act. 932). Er habe sie nicht stark und nur kurz gewürgt, sie habe sich sofort aus der ganzen Situation rauswringen und wegrennen können, dies sei nicht nur mit Mühe und Not möglich gewesen. Da er kaum Körperkontrolle bzw. Körper- spannung gehabt habe und ausser sich gewesen sei, habe sie seine Hände wegnehmen und sich unten irgendwie hindurchschlängeln können. Sie habe keine Mühe mit dem Atmen gehabt und ihr sei nicht schwarz vor Augen geworden und sie habe auch keine Würgemale davongetragen (UA act. 894 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre Aus- sagen zwar, jedoch mit der relativ auffälligen Abweichung, dass sie neu angab, dass der Beschuldigte sie nicht gewürgt und ihren Hals nicht berührt habe. Es habe lediglich den Versuch eines Würgens gegeben, sie habe die Hände des Beschuldigten jedoch sogleich wegnehmen oder wegschlagen können, habe sich fallen gelassen und so aus dem Zimmer fliehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Mit der abweichenden Aussage von ihren früheren Aussagen sowie derjenigen von D. konfrontiert gab sie zwar an, dass es so gewesen sei wie sie es sage, die Abweichung könne sie sich sonst nur so erklären, dass es aufgrund ihres Schocks gewesen sei, sie habe auch vor sich hin gequatscht und nicht gemerkt, dass sie einen Schock gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Es ist davon auszugehen, dass C., die sich nach eigenen Angaben nach dem Vorfall in einem aufgelösten Zustand befunden hat, was auch vom Zeugen D. bestätigt worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14), den vom Beschuldigten auf sie begangenen Angriff nicht vollumfänglich objektiv hat wahrnehmen und einordnen können bzw. ihn teilweise - 20 - subjektiv anders erlebt hat und ihn deshalb auch in Bezug auf das Würgen und den Ablauf anders schilderte, als dies von den Zeugen getan worden ist. Auch fällt auf, dass sie den Vorfall im Verlauf der Zeit harmloser dargestellt hat. In den tatnäheren Aussagen schilderte sie noch ein – wenn auch eher harmloses – Würgen. Sie war immer darum bemüht, den Beschuldigten insgesamt nicht übermässig zu belasten. So hatte sie auch keine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Der Vorfall ist erst Jahre später durch Schilderungen von F. überhaupt ans Licht gekommen. Sie gab hierzu an, eine Anzeige hätte für sie nichts geändert, für sie sei es entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte Hilfe brauche (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, UA act. 933). Es ist dabei jedoch feststellbar, dass sie gar darum bemüht scheint, dem Beschuldigten – mit dem sie ein gemeinsames Kind hat – mit ihren Aussagen nicht zu schaden. Unbestritten ist denn auch, dass sie nach dem Vorfall vorübergehend erneut beim Beschuldigten eingezogen ist und sie gemäss eigenen Angaben die Hoffnung auf ein gemeinsames Familienleben nicht leicht- fertig habe aufgeben wollen. Stattdessen hätten der Betäubungsmittel- einfluss und die Halluzinationen für C. gemäss ihren Aussagen eine plausible Erklärung für den Vorfall geliefert, sodass sie der Beziehung noch eine Chance habe geben wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Dennoch ist sie schliesslich im Dezember 2015, nach rund 10-jähriger Anwesenheit in der Schweiz, und trotz ihrer Schwangerschaft wieder in ihre Heimat in die Gemeinde W. (Deutschland) gezogen. Aus diesen Umständen erhellt insgesamt, dass dort, wo ihre Aussagen verharmlosend erscheinen, nämlich beim Würgen und dem Intervenieren von Drittpersonen, diese mit grosser Zurückhaltung zu würdigen sind. Vielmehr ist hinsichtlich des Würgens in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D. sowie ergänzend auf diejenigen des Zeugen I. abzustellen. C. schilderte zudem stets, dass die Sicherheitsangestellten während des Würgens nicht im Zimmer anwesend gewesen seien, sondern vor der Türe gewesen seien und sie sich selbst habe befreien können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.; UA act. 895). D. gab demgegenüber an, aufgrund von Geräuschen in den Raum gekommen zu sein und den Beschuldigten mit einem Faustschlag und einem Wegziehen von ihr abgebracht zu haben. Auch hierbei ist den Aussagen von D. der Vorzug zu geben, da er – im Gegensatz zu C. – in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten steht und es für ihn gar keinen Grund gab, in den Isolations- raum zu gehen, wenn er nicht etwas gehört hätte. Schliesslich passt seine Schilderung auch viel besser zum Zustand des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und auch dessen Körpergrösse (1.92 m) im Vergleich zu der- jenigen von C. (1.71 m), die ein eigenes Entkommen von C. nicht als plausibel erscheinen lässt. Als von einem Würgeangriff Direktbetroffene hat sie nicht realistisch beurteilen können, wann D. in den Raum gekommen ist, allenfalls hat sie dies auch nicht gesagt, um den Beschuldigten zu - 21 - schützen. Dass D. seine Schilderungen erfunden haben sollte, ins- besondere auch, dass er dem Beschuldigten einen Schlag habe versetzen müssen und er C. sodann einem Kollegen übergeben habe, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Sicherheitspersonal während des Würgens ins Isolationszimmer hereingekommen ist und den Beschuldigten von ihr weggezerrt hat, nachdem D. dem Beschuldigten einen gezielten Schlag in den Rippenbogen versetzt hat. Insgesamt hat das Obergericht keine Zweifel daran und ist somit erstellt, dass der Beschuldigte C. relativ heftig gewürgt hat. Von entscheidender Bedeutung ist die Tatsache, dass D. sowie I. das Würgen eindeutig gesehen haben und eine Intervention mittels eines Schlags für notwendig hielten und D. die Situation rückwirkend noch immer als brenzlig einschätzt. Dies belegt die hohe Intensität des Würgens wobei es ohne die Intervention gemäss D. nicht bei einem vergleichsweise folgenlosen Würgen geblieben wäre. 4.4.5. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte beim Vorfall unter erheblichem Betäubungsmitteleinfluss stand. Zum Zustand des Beschuldigten während des Vorfalls gab C. an, er habe immer ihren Spitznamen («Mausen») gerufen, weil er sie nicht mehr habe sehen können. Sie habe dies gemerkt, da er sie verzweifelt gerufen habe, obwohl sie vor ihm gestanden sei und weil er zwischendurch zusammengezuckt sei und Dinge gesehen und um sich geschlagen habe. Ihr sei bereits in diesem Moment klar gewesen, dass er unter Halluzinationen leide (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die nach dem Würgen herbeigeilten Personen hätten den Beschuldigten kaum beruhigen können. Es habe auch die Hilfe der Polizei gebraucht, um ihn zu sedieren und zu fixieren (UA act. 891 ff. und 931 ff.). C. gab an, Todesangst bzw. Panik gehabt zu haben und gedacht zu haben, dass er sie nun erwürge, da er dies probiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff., UA act. 895). Sie habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und auf ihn einzuwirken und seine Arme unter Kontrolle zu halten. Sie habe geschaut, dass er die Spritzen und Messer, die überall gewesen seien, nicht zu greifen kriege (Berufungsverhandlung S. 10, UA act. 893). Er sei 1.92 Meter gross und sei «drauf» gewesen, sodass dies schlimm hätte ausgehen können (UA act. 895). Zu den Absichten des Beschuldigten während des Würgens gab sie an, dass der Beschuldigte ihr bei einem Treffen im Nachhinein erzählt habe, dass er den Teufel in ihr gesehen habe bzw. er sich in seiner Vorstellung auf einem Kriegsfeld befunden habe und sie eine Satansfratze gehabt habe und er sie deshalb habe umbringen wollen. Als das Ganze passiert sei, habe er dies nicht geäussert, sondern erst bei dem nachträglichen Gespräch. Es habe ansonsten äusserlich keinen Grund gegeben, sie zu würgen oder anzugreifen. Das sei alles - 22 - durch seine Halluzinationen begründet gewesen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4 ff., UA act. 895, 932). 4.4.6. Die Aussagen zum Zustand des Beschuldigten und dem Sehen des Teufels von C. werden von den Aussagen von J. (bisherige anonyme «Zeugin 1») gestützt. Sie war diensthabende Mitarbeiterin des Spital BB. Auch hinsichtlich ihrer Person sind die Voraussetzung für die Zusicherung der Anonymität nicht mehr erfüllt (siehe dazu oben). J. kann zwar keine Angaben zum Kerngeschehen, d.h. dem Würgen machen, da sie dieses nicht gesehen hat. Allerdings war sie kurz danach im Isolationsraum beim Beschuldigten und wollte diesem eine Tablette zur Beruhigung geben. Der Beschuldigte sei dann vom Zimmer her auf sie zu gerannt und habe gesagt, dass der Teufel sie schicken würde, sie sei so zu Fleisch und Blut geworden, und dass sie ihn jetzt als Teufel holen oder bestrafen komme. Dabei habe er ihr das Tablett mit der Tablette drauf weggestossen. In diesem Moment habe ein Sicherheitsangestellter gesagt, sie solle aus dem Zimmer kommen, da der Beschuldigte gefährlich sei (UA act. 948). Sie habe die Äusserungen betreffend den Teufel ganz klar selbst wahrgenommen und nicht von C. gehört (UA act. 951). Am nächsten Tag habe sie den Beschuldigten wiedergesehen, er habe sich ganz anders präsentiert und habe fast nicht fassen können, was passiert sei. Auch ihr gegenüber habe er sich nicht vorstellen können, dass er den Teufel in ihr gesehen haben solle (UA act. 949). Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, einen Teufel gesehen oder davon gesprochen zu haben, kann dies gestützt auf die Aussagen der Zeugin J. zum tatnahen Geschehen und den Aussagen von C. zum späteren Gespräch mit dem Beschuldigten nicht zweifelhaft sein, zumal es nicht so ist, dass sich J. und C. abgesprochen hätten. 4.4.7. Nicht abgestellt werden kann auf die Aussagen des Beschuldigten. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist entscheidend, dass er unter beträchtlichem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, und – die Aussagen der Zeugin J. zeigen es an einem eindrücklichen Beispiel – er bereits am Tag nach dem Würgevorfall keine eigenen Erinnerungen an den Vorfall mehr hatte. Seine Aussagen sind aufgrund des Betäubungsmitteleinflusses und des Zustandes der Schuldunfähigkeit damit keiner inhaltlichen Analyse zu- gänglich. Auch wenn sich der Beschuldigte selbst in den Schilderungen der Zeugen nicht wiedererkennt, so hat er schliesslich doch eingeräumt, dass es so gewesen sein könne, wie dies von den Zeugen geschildert werde, da er - 23 - selbst weggetreten gewesen sei und dies nicht ausschliessen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f. und 28). 4.5. Als Tathandlung ist somit von einem heftigen Würgen auszugehen. Vor- liegend trat der Erfolg der Tötung nicht ein und C. wurde auch nicht in relevantem Masse verletzt. Der Beschuldigte hat sie jedoch mit beiden Händen gewürgt und sodann nicht von sich aus aufgehört. Vielmehr wurde das Würgen erst durch den herbeieilenden D., der dem Beschuldigten einen gezielten Faustschlag unter den Rippenbogen erteilte sowie das Wegziehen von C. unterbrochen. Die Schwelle zum Versuchsstadium der vorsätzlichen Tötung wurde nach dem Gesagten objektiv zweifelsfrei erreicht. Denn wäre der Beschuldigte nicht vom Würgen von C., in welcher der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt den Teufel sah, abgehalten worden, so hätte er C. mit hoher Wahrscheinlichkeit erwürgt. Die Abgrenzung zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten lebensgefährlichen Verletzung erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale, d.h. über den Vorsatz, und nicht über die objektiven Tatbestandsmerkmale (Urteile des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. und 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen; W EDER/SCHWEITZER, forum poenale 2017, 29 ff.). Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte C. hat töten wollen, zumal er sie derart mit beiden Händen zu würgen begonnen hat, sodass Drittpersonen sich gezwungen sahen, zu intervenieren. Der Beschuldigte, der über gute intellektuelle Fähigkeiten verfügt – er hat einen Bachelor in Betriebswirtschaft – muss die mögliche Lebensgefahr bei einem Würgen gekannt haben, es ist allgemein bekannt, dass es dabei zu einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und dadurch zum Tod kommen kann. Der Beschuldigte ging das Risiko des Todes von C. ein, da er mit Beginn des Würgens die Folgen seines Handelns nicht mehr kontrollieren konnte, womit es dem Zufall bzw. dem Intervenieren von Drittpersonen überlassen war, ob sich die Gefahr des Todes verwirklichen würde. Dass der Beschuldigte in dieser Situation den Tod von C. wollte, passt auch zu seinem damaligen Gemütszustand bzw. seiner Drogenintoxikation. Er befand sich auf einem «Trip» mit stark verzerrter Wahrnehmung und hatte Halluzinationen. Schliesslich hatte er gegenüber C. selbst angegeben, dass er sie bzw. den Teufel in ihr habe töten wollen. Das Obergericht ist daher davon überzeugt, dass der Beschuldigten in diesem Moment den Tod von C. oder des in ihr erkannten Teufels wollte. Hinsichtlich des subjektiven Vorsatzes ergeben sich aufgrund der feh- lenden Schuldfähigkeit vorliegend keine Probleme. Die Frage der Schuld- fähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Sie setzt einen Akt normativer - 24 - Wertung voraus. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahr- genommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf. Auch ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich. Dies entspricht auch der Konzeption des Gesetzes, wonach pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahr- nehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Der Beschuldigte hat somit trotz seiner irrigen Realitätsvorstellungen, inkl. der Sichtung des Teufels, vorsätzlich ge- handelt. Damit ist der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. 4.6. Nach dem Gesagten sind die Tatbestandsmässigkeit und die Rechts- widrigkeit für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Hingegen fehlte es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juli 2021 (UA act. 1308 ff.), an der Schuldfähigkeit. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten infolge der psychischen Störung ist – für den Fall der Feststellung der Begehung der Taten – unbestritten geblieben. Wie noch auszuführen sein wird, ist auf das Gutachten sowie auf die Ausführungen von Dr. med. E. abzustellen. Zur Schuldfähigkeit wird im Gutachten ausgeführt, dass im Tatzeitraum eine kontinuierlich verlaufende paranoide Schizophrenie sowie eine risikorelevante Substanzproblematik vorgelegen hätten. Zudem sei bei der schweren schizophrenen Symptomatik des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von einer Zerrüttung der Realitätswahrnehmung auszugehen. Diese entspreche einer akuten «TCO»-Symptomatik, also eines akuten halluzinatorischen Syndroms und einer Wahnsymptomatik, die eine vollständige Aufhebung der Fähigkeit, das Unrecht von Straftaten einsehen zu können, also der Einsichtsfähigkeit, bewirke. Insofern sei beim Beschuldigten von einer wesentlichen und relevanten (krankhaften) Beschädigung des Wert- gefüges auszugehen. Der Beschuldigte sei zur Einsicht oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht in das Unrecht des Vorfalls im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht fähig gewesen (UA act. 1357). Anlässlich der - 25 - Berufungsverhandlung bekräftigte Dr. med. E. seine bisherigen Aus- führungen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 ff.). Das Obergericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Zudem lag kein Fall von Art. 19 Abs. 4 StGB oder Art. 263 StGB vor. Es ist damit die Begehung der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der Schuld- unfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB festzustellen, womit der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt trotz des Freispruchs als un- begründet, da sie sich gegen die Feststellung des Sachverhalts gerichtet hat und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eventualiter, es sei – für den Fall der Feststellung der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung der Taten – stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Im Wesentlichen beruft er sich auf die Verbesserungen seines Gesundheitszustands (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 15 ff.). 5.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von - 26 - Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 5.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: 5.3.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 7. Mai 2019 und 26. Juni 2021 durch Dr. med. E. psychiatrisch begutachtet. Das von ihm gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 9. Juli 2021 (UA act. 1308 ff.). Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abgestellt wird, was im Einzelnen darzulegen ist. Dr. med. E. kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat(en) eine kontinuierlich verlaufende paranoide Schizophrenie (F20.00 nach ICD-10) und eine risikorelevante Substanzproblematik vorgelegen hätten, wobei die genannte Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (Kapitel F2 der ICD-10) die Lebensrealität des Beschuldigten wesentlich bestimmt habe, sodass von einer schweren Ausprägung der psychia- trischen Störung auszugehen gewesen sei (UA act. 1357). Für die aktuelle Diagnose bzw. Beurteilung der Entwicklung des Gesund- heitszustands sind die bisher angeordneten Ersatzmassnahmen von entscheidender Bedeutung. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Juli 2020 in der Stiftung AA., was faktisch einer offen geführten stationären Massnahme entspricht (siehe dazu Protokoll Berufungs- verhandlung S. 30). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. März 2019 wurde er zuvor in Untersuchungshaft versetzt, mit erneuter Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2020 wurden sodann anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet, gestützt auf die er in die Stiftung AA. eintrat (UA act. 340 ff.). Die Ersatzmassnahmen sahen zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte monatlich eine Depot-Medikation (Abilify Maintena) verabreicht bekomme, sich einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung mit vorerst wöchentlichen Sitzungen unterziehe, er eine absolute Abstinenz von Alkohol und psychotropen Substanzen wie Kokain oder anderen illegalen - 27 - Substanzen einhalte, wobei die Abstinenz monatlich überprüft werde, er in eine betreute Wohnform mit Möglichkeit einer Tagesstruktur eintrete und dass bei Verstössen gegen die Einnahme der Depotmedikation oder die geforderte Abstinenz Meldung an die Staatsanwaltschaft erstattet werden könne. Am 25. Januar 2021 lockerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen insofern, dass die Möglichkeit der Meldung von Verstössen an die Staatsanwaltschaft gestrichen wurde. Zusätzlich wurde dem Beschuldigten erlaubt, eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der Stiftung AA. aufzunehmen und in einer Aussenwohngruppe zu wohnen (UA act. 456). Der Beschuldigte konnte faktisch per 30. Dezember 2020 in eine Aussenwohngruppe umziehen, welche in unmittelbarer Nähe zum Stiftungsgelände der Stiftung AA. liegt. Er arbeitet seit Beginn des Aufenthalts zu 100 % in der Küche der Stiftung. Er nimmt weiter regelmässig stattfindende Therapietermine einer störungs- und delikts- spezifischen Therapie mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Ansatz in der Klinik CC. in der Gemeinde V. bei K. wahr, insgesamt haben 107 Konsultationen à 45-60 Minuten stattgefunden. Es hat bis Januar 2023 jeweils wöchentlich eine Sitzung stattgefunden, nun wurde der Rhythmus auf alle zwei Wochen gelockert. Die Termine gibt er den Betreuungs- personen in der Stiftung bekannt und nimmt sie selbständig wahr, wobei er mit dem Zug anreist. In seiner Wohnung ist er selbständig um den Haushalt und den Einkauf besorgt. Unter der Woche isst er häufig in der Kantine sein Mittagessen, am Wochenende meistens in seiner Wohnung. Seine Berührungspunkte mit der Stiftung seien aktuell, dass er täglich dort arbeite und in seiner Freizeit regelmässig Schach im Aufenthaltsraum der Stiftung spiele oder dort DJ-Musik mit einem Mitbewohner mache. Er erhält alle 28 Tage das Depot-Neuroleptikum Abilify Maintena sowie weitere Medi- kamente. Die Medikamente beziehe er selbstständig und nehme diese zuverlässig ein, er zeige eine gute Medikamentencompliance. Die Drogen- und Alkoholabstinenz halte er im geschützten Rahmen ebenfalls ein. Bisher erfolgte Lockerungen in der Therapiefrequenz und im Setting seien ohne besondere Vorkommnisse erfolgt. Insgesamt wird die Entwicklung des Beschuldigten von den involvierten Personen durchgehend als sehr positiv betrachtet und unter anderem seine Selbstständigkeit und Eigeninitiative hervorgehoben (Verlaufsbericht Stiftung AA. vom 20. Februar 2023, Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2023 der Klinik CC., Aussagen des Beschuldigten Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff., GA act. 1577 f., Einschätzung Dr. med. E. UA act. 1360, GA act. 1588). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund dieser Ersatzmassnahmen zu würdigen und kann nicht davon isoliert beurteilt werden. Dr. med. E. führte im Gutachten aus, dass zum Zeitpunkt der zweiten Untersuchung vom 26. Juni 2021 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie als vollständig remittiert (F20.05 nach ICD-10) zu beurteilen gewesen sei (UA act. 1358). Dies deckt sich mit der aktuellen Diagnostik - 28 - des behandelnden Psychologen K. und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L. (Therapieverlaufsbericht Klinik CC. vom 20. Februar 2023 S. 2). Der Beschuldigte selbst bestätigt diese Ausführungen und anerkennt die Diagnose der paranoiden Schizophrenie, wozu er angibt, nun symptomfrei und vollständig remittiert zu sein. Betreffend Suchtmittelproblematik gibt er an, seit dem Jahr 2015 abstinent zu leben (GA act. 1579 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Sachver- ständige an, dass sehr wahrscheinlich kein akuter psychotischer Zustand mehr vorliege und die Behandlung erfolgreich sei, sowie viele erfolgreiche Schritte hätten gemacht werden können (GA act. 1586). Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung, führte jedoch auch aus, dass obwohl die Symptome remittiert seien, die Krankheit noch immer bestehe, also nicht geheilt sei. Die Symptome seien so entaktualisiert, dass prosoziale Aktivitäten möglich seien und ein weitgehend unauffälliges Verhalten resultiere. Auffällig seien die Vorgeschichte bzw. der lange Krankheits- verlauf sowie die Rationalisierungstendenzen des Beschuldigten bzw. die Erklärungsversuchte und die Bagatellisierung sowie Externalisierung des eigenen Verhaltens, es sei damit nur eine Teileinsicht in den Zusammen- hang der Erkrankung zur Tat vorhanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 ff., GA act. 1586). Dies wird im aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik CC. bestätigt und es wird ausgeführt, dass es dem Beschuldigten schwerfalle, die Anschuldigungen mit seinem Selbstbild zu vereinbaren. Erreicht worden sei zumindest das Eingeständnis, dass bezüglich der Tatabläufe Unsicherheiten bestehen würden (Therapieverlaufsbericht 20. Februar 2023 S. 3). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zum Tatzeitpunkt sowie auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1). 5.3.2. Der Beschuldigte hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung ein Gewalt- delikt begangen, das ein Verbrechen darstellt (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Diese steht gemäss Dr. med. E. wesentlich mit seiner Störung im Zusammenhang, da es sich beim damaligen Zustand um einen klassischen schizophrenen Raptus gehandelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 und 32, UA act. 1358), dies auch, da grundsätzlich unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an. 5.3.3. Es ist zu erwarten, mit der stationären Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Taten begegnen. - 29 - 5.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zu der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Im Vorabgutachten vom 8. Mai 2019 schätzte Dr. med. E. das Risiko betreffend Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr hinsichtlich Gewaltstraftaten noch als sehr hoch ein (UA act. 35), diese Einschätzung wurde in der Folge relativiert. Gemäss Gutachten vom 9. Juli 2021 bestehe beim Beschuldigten aufgrund der schweren psychischen Störung das Risiko, erneuter Straftaten. Es seien im Allgemeinen Straftaten wie Drohungen, Hausfriedensbruch, Brandstiftung und allgemeine – auch schwere – Gewaltdelikte anzunehmen, die Folge einer Threat-Control-Override- Symptomatik bzw. eines Zusammenspielens risikorelevanter Faktoren wären. Einschlägige Rückfälle für Körperverletzungsdelikte seien all- gemein in 25% bis 50% der Fälle zu erwarten. Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes würde anhand der Analyse des VRAG-R bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von fünf Jahren nach der Haftentlassung bei 16% bzw. für einen Beobachtungszeitraum von zwölf Jahren bei 33% liegen. Im FOTRES sei der Wert für das aktuelle Risiko für Gewaltstraftaten mit 1.5 zu quantifizieren, was einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko entspreche (UA act. 1358). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Nennung von Drohungen, Hausfriedensbruch und Brandstiftung als zu erwartende Delikte aufgrund der Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt. An der Einschätzung der Rückfallgefahr vermögen diese Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen gemäss Dr. med. E. jedoch nichts zu ändern (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 30). Insgesamt behält das Gutachten vom 9. Juli 2021 auch trotz der Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen vollumfängliche Gültigkeit, da der Sachverhalt des gewichtigsten Delikts, nämlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, vorliegend erstellt ist und die Schilderungen des Sachverständigen sich nicht entscheidend auf das Vorliegen einzelner Vorfälle beziehen. Für die Rückfallgefahr zu nennen bleiben nach wie vor allgemeine und schwere Gewaltdelikte. Betreffend die zwischenzeitlichen Verbesserungen bzw. die Remission des Zustandes des Beschuldigten führte der Sachverständige aus, dass das momentane Rückfallrisiko gering bis moderat sei. Dies gelte jedoch nur unter der Prämisse, dass die institutionelle Anbindung an die Stiftung AA. weiter bestehen bleibe. Bei Krankheiten aus dem schizophrenen Formen- kreis komme es immer darauf an, welche Warnsysteme da seien. Im akuten Krankheitsstadium wären solche Taten wieder möglich, dann seien besonders nahestehende Personen gefährdet oder solche, die etwas unternehmen würden, dass dem Wahnsystem widersprechen würde, wie beispielsweise Polizisten. Man könne nichts mit Sicherheit prognostizieren. Die Vorgeschichte des Beschuldigten sei jedoch schon langjährig und trotz - 30 - ambulanter und stationärer Behandlung sei es zu schwerer Gewalt gekommen. Das Rückfallrisiko sei vom Verlauf der Krankheit abhängig und dieser wiederum davon, welche Therapien in Anspruch genommen würden. Zudem gäbe es verschiedene Stressoren, die die Dynamik verändern könnten. Die Stabilisierung sei noch unsicher (GA act. 1589, Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 ff.). Das von Dr. med. E. skizzierte Gefahrenspektrum ist weit und umfasst – auch wenn erst bei einer Verschlechterung des Zustands – Gewaltdelikte, d.h. gewalttätige Über- griffe bis hin zu schweren Körperverletzungen und Tötungen. Das Obergericht schliesst sich diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen an. Nichts Anderes kann aus den Ausführungen von Dr. med. L. und K. im Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2023 abgeleitet werden. Sie beschreiben zwar das Risiko für delinquente Handlungen darin als sehr gering und schildern, dass durch die Behandlung das Delinquenzrisiko deutlich habe gesenkt werden können, da die Schizophrenieerkrankung als remittiert beurteilt werden könne und die Positivsymptomatik (beispielsweise Halluzinationen, Wahnvorstellungen) sowie insbesondere die – für die Prognose weitaus wichtigere – Negativsymptomatik (Affekt- und Sprachverarmung, Verlangsamung, Aktivitätsminderung, Kontakt- mangel, sozialer Rückzug und Einbusse an Initiative) – deutlich abgenommen hätten. Zudem sei die Substanzproblematik einbezogen und im geschützten Rahmen eine Totalabstinenz erreicht worden. Auch hierbei ist jedoch unbestritten, dass diese Legalprognose an eine institutionelle Einbindung bzw. eine therapeutische Massnahme gebunden ist, so wird im Therapieverlaufsbericht auch die weitere regelmässige ambulante Therapie sowie die kontrollierte Medikamenteneinnahme sowie eine Abstinenzprüfung als angezeigt betrachtet (Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2023 S. 2 f.). 5.3.3.2. Andererseits ist auch die Eignung einer stationären Massnahme, um solchen weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen. Dr. med. E. bejaht diese Möglichkeit bei therapeutischen Interventionen für die einzelnen psychischen Störungen respektive prognostischen Syndrome des Beschuldigten (Schizophrenie, Substanzkonsum) durch eine konsequente und überdauernde spezifische Behandlung. Es sei eine symptomsuppressive Langzeitmedikation mit einem Neuroleptikum zur Kupierung der chronisch psychotischen Symptomatik angezeigt. Um den Gesundheitszustand überdauernd zu verbessern und stabilisieren, müsse eine regelmässige spezifische antipsychotisch wirksame Depotmedikation in ausreichender Dosierung erfolgen, eine Psychoedukation hinsichtlich des Umgangs mit seiner krankheitsbedingten Symptomatik weitergeführt werden, eine vollständige Drogen- und Alkoholabstinenz eingehalten - 31 - werden und eine forensisch-psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung besucht werden. Eine flankierende forensische psychiatrisch- psychotherapeutische und spezifische medikamentöse Behandlung (Antipsychotikum bzw. Neuroleptikum mit Wirkspiegeln im therapeutischen Bereich) seien zur Begleitung einer weiterführenden beruflichen Eingliederung als auch der Gewährung weiterer Lockerungsschritte notwendig und eine conditio sine qua non (UA act. 1359). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. E. seine Ausführungen und gab an, dass sich eine Schizophreniebehandlung neben der Medikation auf sehr viele Faktoren beziehe. Es habe der Einbezug des sozialen Umfelds zu erfolgen. Im deliktorientierten Kontext komme es auch auf den Einfluss der Deliktdynamik an. Es brauche eine Vermeidung von high expressed emotions (d.h. dass man eine Person nicht von allem Schwierigen und Belastendem entlaste, sondern sie das tun lasse, was sie könne), kognitives Training etc. Zusammengefasst empfahl er ein offen geführtes stationäres Setting in der Stiftung AA. mit Arbeits- und Wohnexternat und unter Einbezug des AJV (GA act. 1590.). An der Empfehlung einer stationären Massnahme hielt er anlässlich der Berufungsverhandlung fest und führte aus, dass der strukturierte Rahmen für den Beschuldigten entscheidend sei. Die Medikation habe weiterhin rezidiv prophylaktisch stattzufinden, um neue Schübe zu verhindern und sei nicht zu reduzieren, eine Depotmedikation sei weiterhin adäquat. Zudem seien Lockerungen – namentlich der Stellenantritt im freien Arbeitsmarkt sowie ein eigenständiges Wohnen – im Setting mit einer engmaschigen Behandlung zu begleiten, eine Lockerung im Behandlungsrhythmus rechtfertige sich daher nicht. Durch eine stationäre Massnahme könnten Veränderungen monitorisiert werden und die Verbes- serungen seien eher nachhaltig. Schliesslich sei auf eine bessere Einsicht in die Tat hinzuwirken (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 ff.). Der Beschuldigte wendet sich zwar gegen eine stationäre Massnahme und beantragt mit Berufung eine ambulante Massnahme. Dennoch bekundet er eine gewisse Behandlungsbereitschaft und zeigte sich gegenüber Dr. med. E. bei der Begutachtung vom 26. Juni 2021 bereit, sich der spezifischen Massnahmentherapie in der Stiftung AA. bzw. den Ersatzmassnahmen zu unterziehen (UA act. 1360). Die aktuell geltenden Ersatzmassnahmen entsprechen faktisch in etwa der von Dr. med. E. empfohlenen offen geführten stationären Massnahme. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er nehme die Medikamente (Abilify Maintena und auch das Quetiapin) sehr gerne freiwillig ein, sie würden ihm helfen, er gehe auch sehr gerne in die Therapie. Beides würde er aufrechterhalten, auch wenn kein Zwang mehr bestünde. Zudem sei er völlig einverstanden, mit der engmaschigen Begleitung von Lockerungen (GA act. 1579 ff. und 1592, Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 und 29). Diese Behandlungs- bereitschaft lässt sich auch auf eine stationäre Massnahme übertragen, da - 32 - sich diese in grossen Teilen inhaltlich decken, was deren Erfolgsaussichten erhöht. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einher- gehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen, sodass eine Behandlung im stationären Rahmen anzuordnen bzw. faktisch weiterzuführen ist. Die Stiftung AA. erscheint vorliegend eine geeignete Einrichtung, um die offen geführte Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB durchzuführen, was auch Dr. med. E. bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31, UA act. 1360). Im Verlaufsbericht vom 20. Februar 2023 der Stiftung AA. wird zudem ein weiterer Verbleib empfohlen und ausgeführt, dass der Beschuldigte je nach Ausgang des Verfahrens die Möglichkeit habe, übergangsweise im Status eines Klienten mit IV- Rente weiter in der Stiftung zu verbleiben, bis er eine für sich stimmige Wohn- und Arbeitssituation gefunden habe; oder aber im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB in der Justizabteilung der Stiftung AA. weiterzuleben (Verlaufsbericht vom 20. Februar 2023). Dies ist jedoch eine Frage des Massnahmenvollzugs. 5.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Mass- nahmen zur Verfügung. Dies entgegen dem Beschuldigten, der ausführt, dass eine Verbesserung der Legalprognose auch mit einer ambulanten Massnahme möglich sei, was er wesentlich auf die Ausführungen von Dr. med. L. und K. abstützt. Im Therapieverlaufsbericht der Klinik CC. von Dr. med. L. und K. vom 11. Mai 2022 wird ausgeführt, dass es dem Beschuldigten gut gelungen sei, sich auf das therapeutische Angebot einzulassen. Bezüglich der Medikamenteneinnahme sei er «compliant». Zudem sei er alkohol- und drogenabstinent. Es bestehe Krankheitseinsicht und er anerkenne den Behandlungsbedarf. Er sei stabil in Bezug auf das emotionale, verhaltens- mässige und kognitive Funktionsniveau. Im aktuellen Therapie- verlaufsbericht vom 20. Februar 2023 wird dies bestätigt und ausgeführt, dass er die vorhandenen risikosenkenden Kontrollfähigkeiten weiter habe ausbauen und festigen können. Es habe ein vertieftes Krankheits- verständnis auf der Ebene der Selbstkontrolle und damit Früh- warnsymptome herausgearbeitet werden können. Er habe sich hinsichtlich der Alkohol- und Drogenabstinenz sowie innerhalb des unterstützenden Wohn- und Arbeitssettings in der Stiftung AA. bewährt. Dadurch habe die Therapiefrequenz verringert und das Setting gelockert werden können, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Da der Behandlungs- verlauf sehr positiv zu beurteilen sei, würden weitere Lockerungen im Sinne von vergrösserten Abständen der Therapieeinheiten und mehr Autonomie innerhalb des Wohn- und Arbeitssettings empfohlen. Hierbei gelte es - 33 - jedoch zu beachten, dass weiterhin regelmässige ambulante Therapie- termine mit kontrollierter Medikamenteneinnahme sowie die Abstinenz- überprüfung angezeigt seien (Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2023 S. 3). Dr. med. L. wurde zudem an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2022 als sachverständige Zeugin befragt, wobei ihre damaligen Aussagen im Wesentlichen noch mit dem Stand im aktuellen Therapie- verlaufsbericht übereinstimmen. Sie empfehle kein rein ambulantes Setting, sondern dass dieses vorläufig noch mit Rahmenbedingungen abzustützen sei. Ein mögliches Szenario sei, dass er sich von der Stiftung AA. löse und eine eigene Wohnung beziehe, dies jedoch mit Begleitung (begleitetes Wohnen oder psychiatrische Spitex). Hinsichtlich des sozialen Umfelds des Beschuldigten bestehe eine Unsicherheit, da nicht klar sei, wie entscheidend namentlich das Schachspielen in der Stiftung AA. für den Beschuldigten sei. Auch die berufliche Integration werfe noch Fragen auf. K. und die Beiständin könnten dem Beschuldigten helfen, eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu suchen. Sie denke, dass er auf diese Weise fähig sei, sein Leben zu organisieren. Gegen eine stationäre Massnahme spreche insbesondere, dass dies aus seiner Sicht einen schweren Rückschritt darstellen würde, der seine Motivation schwer dämpfen könnte. Sie betonte jedoch, dass dies ihre Ansicht als Therapeutin sei (GA act. 1581 ff.). Demgegenüber hat sich Dr. med. E. klar für eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) und gegen eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) ausgesprochen. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 19. Oktober 2021 äusserte er sich explizit zur ambulanten Massnahme und gab an, dass eine solche nicht als ausreichend erachtet werde (UA act. 1400). Er führte anlässlich der beiden Befragungen aus, dass es schon so sei, dass in der Zwischenzeit Fortschritte gemacht und Ressourcen entstanden seien. Diese müssten nun aber koordiniert werden, sonst fehle ein wichtiger Baustein im Lockerungsmanagement. Es gehe auch darum, dass man die bereits erzielten Erfolge mit den Zielen des Beschuldigten in einem strukturierten Rahmen in Übereinstimmung bringen könne, um die Fortschritte zu sichern. Eine ambulante Massnahme sei alles andere als sinnvoll. In einem offenen stationären Setting könne demgegenüber schnell reagiert werden, wenn die Lockerungen zu schnell vonstattengehen würden. Ein ambulantes Setting bedürfe der freiwilligen Mitwirkung des Beschuldigten. Auch wenn er in einem geschützten Rahmen 100% arbeiten könne, heisse dies nicht, dass er dies auch im ersten Arbeitsmarkt als Betriebsökonom machen könne oder direkt mit einem Pensum von 70-80 % in seine angelernte Tätigkeit zurückkehren könne Die Arbeitsaufnahme sei ein relevanter Schritt, der ganz andere Anforderungen stelle und Stressoren enthalte. Erfahrungsgemäss sei es ein erheblicher Schritt für einen Schizophrenen, in den ersten Arbeitsmarkt einzusteigen (GA act. - 34 - 1587, Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 ff.). Zudem sei die Monitori- sierung in der Stiftung AA. für die Stabilität und die Festigung der Fortschritte des Beschuldigten sehr wichtig, es werde nicht als günstig erachtet, wenn diese Stabilität wegbreche und der Beschuldigte direkt in ein ambulantes Setting transferiert werde. Man könne dort die Lockerungen im ambulanten Setting nicht ausreichend begleiten, sodass es mittelfristig wieder zu einer psychischen Dekompensation kommen könne bzw. der Beschuldigte in eine psychotische Entwicklung reinlaufen könne, in der er sich und andere gefährde. Bei einer Schizophrenie sei dies besonders schwierig zu monitorisieren, es könne eine doppelte Buchführung geben, dies sei bei Leuten, die unter Wahnvorstellungen leiden, im reiz- abgeschirmten bzw. ambulanten Setting nur sehr schwer rechtzeitig zu erkennen. In dem momentan offen geführten stationären Vollzug seien die verschiedenen Informationsquellen im Lockerungsmanagement ideal implementiert und durch die lange Zusammenarbeit könnte man Ver- änderungen schnell feststellen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31 ff., GA act. 1588 f.). Er empfehle deshalb eine stationäre Massnahme mit Verbleib in der Stiftung AA. mit Lockerungsschritten unter Einbezug des AJV. Auf die Frage der Prognose bei einem ambulanten Setting gab er an, ohne die institutionelle Bedeutung steige das Rückfallrisiko (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 ff.). Entgegen dem Beschuldigten erscheinen die Schilderungen von Dr. med. E. nicht als pauschal, sondern als schlüssig und nachvollziehbar. Er hat seine Schlussfolgerungen sowohl im Gutachten als auch anlässlich der Verhandlung erläutert und konkret begründet. Dies tat er unter Zugrundelegung der relevanten Akten, der Evaluationsinstrumente sowie der Literatur. Es sind keine Widersprüche auszumachen. Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den von ihm getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass Dr. med. L. und K. eine zuverlässigere Einschätzung geben könnten als Dr. med. E., da sie den Beschuldigten bereits seit seiner Untersuchungshaft bzw. seit 3 Jahren kennen und regelmässig betreuen würden. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. L. im Allgemeinen ebenfalls als forensisch-psychiatrische Gutachterin tätig ist, im vorliegenden Fall hat sie jedoch die Rolle der Ärztin des Beschuldigten inne und steht damit in einem Näheverhältnis zu ihm, Letzteres gilt auch für den Psychotherapeuten K. Es ist darauf hinzuweisen, dass forensische Gutachter und behandelnde Ärzte und Therapeuten Diagnosen und Empfehlungen in einem unterschiedlichen Bezugsrahmen stellen. Therapeuten wird nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie den Gerichtsgutachtern zuerkannt, doch ist ihre Meinung nicht unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, dass sich der Gutachter mit den abweichenden Meinungen auseinandersetzt, was vorliegend der Fall ist, da sich Dr. med. - 35 - E. eingehend mit der Möglichkeit einer ambulanten Behandlung und den Erwägungen von Dr. med. L. auseinandergesetzt hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 35). Nicht massgeblich ist entgegen dem Beschuldigten ein Vergleich der Explorations- mit der Behandlungszeit, massgeblich ist einzig, dass der Sachverständige alle notwendigen Informationen hat, was vorliegend der Fall ist. Insgesamt ergibt sich, dass auf seine Ausführungen abzustellen ist. Eine erneute Befragung von Dr. med. L. sowie eine Befragung von K. erübrigen sich damit und die Beweisanträge sind abzuweisen. Nach Ansicht des Obergerichts würde eine ambulante Massnahme sinngemäss eine Umkehr des aktuellen und sich als geeignet erwiesenen Settings bedeuten. Den Ausführungen von Dr. med. E. folgend ist es ratsam, die offen geführte stationäre Massnahme vorerst noch weiter- zuführen. Nach der gerichtlichen Anordnung der stationären Massnahme sind bei Verbesserungen unter Einbezug des Vollzugs- und Bewährungsdienstes (AJV) Lockerungsschritte möglich. Der bisherige faktische Vollzug der stationären Massnahme im Rahmen der Ersatz- massnahmen und die in diesem Rahmen erzielten Fortschritte lassen die Notwendigkeit einer stationären Massnahme nicht entfallen, sondern belegen vielmehr, dass diese Behandlung Früchte trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.1). Von der Notwendigkeit einer stationären Massnahme ist umso mehr auszugehen, da beim Beschuldigten aktuell noch einige Unsicherheiten bestehen und ein sozialer Empfangsraum fehlt. Auch Dr. med. L. gab zu bedenken, dass sie bezüglich seines sozialen Umfeldes ein Fragezeichen setzen müsse, dies insbesondere beim Wegfall des Schachspielens mit den Kollegen in der Stiftung AA. In der Zwischenzeit ist am tt.mm. 2021 sein Vater, der eine enge Bezugsperson darstellte, verstorben. Zu C. und seiner Tochter hat der Beschuldigte keinen Kontakt, was ihn beschäftigt. Als Sozialkontakte verbleiben noch seine Schwester und seine Nichte als Bezugspersonen, jedoch ist unklar wie stark dieser Kontakt ihn auffangen kann (Verlaufsbericht Stiftung AA. vom 20. Februar 2023 S. 3 f. und GA act. 1560 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Auch in beruflicher Hinsicht bestehen Unsicherheiten, da ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt noch nicht erfolgt ist. Der Beschuldigte gab an, sich darauf konzentrieren zu wollen, in den ersten Arbeitsmarkt einzusteigen, er könne sich vorstellen und es sei sein erklärtes Ziel, unabhängig von der Stiftung AA. zu leben. Da dies bisher nicht geglückt sei, wolle er hierfür an einem Programm der Stiftung DD. zur Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt teilnehmen und habe ein entsprechendes Gesuch gestellt, auf reguläre Stellenangebote bewerbe er sich noch sporadisch. Es ist darauf hinzuweisen, dass er bereits seit Januar 2021 eine Arbeitsstelle auf dem externen Arbeitsmarkt hätte antreten dürfen, wobei er angibt, dass er bisher an der Stellensuche gescheitert sei. Ein potenzieller Arbeitgeber erfährt - 36 - aufgrund des Wohnexternats zwar nichts von der stationären Massnahme, jedoch habe er eine Lücke im Lebenslauf, die er mit dem Strafverfahren und der Massnahme erklären müsse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Auch die Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. April 2021, welche dem Beschuldigten den Anspruch auf eine IV-Rente einräumt, welcher jedoch aktuell sistiert ist, bildet gemäss Dr. med. E. keine solide Grundlage, um eine Rehabilitation zu planen, da dieser Entscheid mutmasslich auf das akut schizophrene Krankheitsbild abstelle und gestützt auf die Remission der Symptome versicherungsrechtlich eventuell bereits geringer eingestuft werden würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33). Das Obergericht erachtet es entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen als ratsam, dass der Beschuldigte erst eine externe Arbeitsstelle annimmt bzw. an einem Wiedereingliederungsprogramm teilnimmt und nach dem erfolgreichen, begleiteten Einstieg, in eine eigene Wohnung zieht, um eine Überforderung und damit einhergehende Gefährdung der Therapieerfolge zu vermeiden. Es ist weiter anzumerken, dass die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zeigen, dass seine Krank- heitseinsicht zwar zugenommen hat, jedoch noch nicht vollständig erreicht worden ist. Er gab namentlich an, dass er früher schon alleine habe wohnen und auf dem primären Arbeitsmarkt als Betriebsökonom habe arbeiten können, dann könne er dies jetzt auch wieder. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass er seine Fähigkeiten realistisch einschätzen kann, was sich auch mit der Einschätzung des Sachverständigen deckt, dass es bei Schizophreniepatienten oft zum Krankheitsbild gehöre, dass sie ihre eigenen Fähigkeiten überschätzen würden. Infolge der bestehenden Unsicherheiten bei einer Entlassung in eine ambulante Massnahme ist es möglich, dass eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Beschuldigten unerkannt bleibt und so mittelfristig erneut eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschuldigten entsteht. Eine unbegleitete ambulante Massnahme erachtet selbst Dr. med. L. als verfrüht, ein rein ambulantes Setting empfahl sie nicht, sondern gab an, es sei ratsam, dieses vorläufig noch mit Rahmenbedingungen abzustützen. Zwar mag es dem Beschuldigten als Rückschritt erscheinen, wenn eine stationäre Massnahme angeordnet wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass solange er sich in der stationären Massnahme weiterhin bewährt, diese weiter gelockert und gemäss Dr. med. E. der Massnahmenzweck in ein bis zwei Jahren erfüllt ist. Seine ursprüngliche Einschätzung vom Ende der Massnahme im Sommer 2023 erachtet der Sachverständige jedoch nicht mehr als realistisch. Aufgrund der intellektuellen Ressourcen des Beschuldigten könne auf die Dauer von ein bis zwei Jahren eine nachhaltige Verbesserung erreicht werden. Wenn er alleine wohne und arbeite sei der Massnahmenzweck erfüllt und die Massnahme könne - 37 - aufgehoben werden. In diesem Zeitraum sei auch eine IV-Arbeits- rehabilitation realistisch (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Zusammengefasst erscheint unter den gegebenen Umständen und trotz der bemerkenswerten positiven Entwicklungen gestützt auf die Aus- führungen von Dr. med. E. mit der Vorinstanz nicht eine ambulante Therapie, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme mit Lockerungsschritten unter Einbezug des Vollzugs- und Bewährungs- dienstes geeignet und angezeigt. Eine ambulante Massnahme ist nicht wirkungsstark genug und würde die bisherigen Behandlungserfolge gefährden, da man der Gefahr einer psychischen Dekompensation des Beschuldigten nicht gerecht werden könnte. In einem stationären Setting ist hingegen die fortgesetzte Erreichung eines Zustands mit einer gefestigten Legalprognose, deutlich besser möglich. Die stationäre Mass- nahme garantiert die lückenlose Fortführung der Massnahme und ermöglicht gleichzeitig weitere Lockerungen bei anhaltenden Verbes- serungen, aber auch Möglichkeiten zum Reagieren bei Verschlech- terungen mittels verbindlicher Weisungen sowie als ultima ratio mittels eines Freiheitsentzugs. Im ambulanten Setting wären Reaktionen auf Rückschritte gegen seinen Willen nicht möglich, auch nicht durch ein begleitetes Wohnen, psychiatrische Spitex oder die Auferlegung von Weisungen oder Bewährungshilfe. Folglich besteht keine weniger ein- schneidende Alternative zu einer stationären Massnahme. 5.3.5. 5.3.5.1. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist schliesslich in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engen Sinne. Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Vorliegend sind immerhin schon zahlreiche Lockerungen gewährt worden, der Beschuldigte lebt in einer eigenen Wohnung in der Aussenwohngruppe der Stiftung AA. und ist in seiner Haushaltsführung und Freizeitgestaltung relativ frei. Ihm ist auch erlaubt, ausserhalb der Stiftung eine Arbeitsstelle anzunehmen. Zudem wird die stationäre Massnahme – welche üblicherweise zeitlich relativ unbestimmt ist und in der Regel maximal 5 Jahre beträgt und wenn nötig (mehrfach) verlängert werden kann (Art. 59 Abs. 4 StGB), vorliegend zeitlich auf nunmehr zwei Jahre ab Urteil des Obergerichts befristet (siehe dazu unten). Zudem hat es der Beschuldigte in der Hand, durch seine Mitarbeit und weitere Fortschritte - 38 - eine erfolgreiche Behandlung zu fördern und so die Dauer der Massnahme noch zu verkürzen. Vorliegend erweist sich der Grundrechtseingriff zum Nachteil des Beschuldigten damit im Vergleich zu klassischen stationären Massnahmen als einiges milder. Jedoch wird ihm eine Depotmedikation verabreicht und er muss sich einer forensisch-psychiatrischen Behandlung sowie einer kontrollierten Abstinenz unterziehen. Damit liegt noch immer ein mittel- schwerer bis schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte vor. 5.3.5.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung ist selbstredend von einem schweren Delikt aus- zugehen, welches vorliegend eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschuldigten offenbart hat, die ihm grundsätzlich auch bei einer allfälligen Verschlechterung seines Zustands erneut attestiert werden könnte. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist von Dr. med. E. momentan zwar als gering bzw. moderat bezeichnet worden, diese verschlechtere sich jedoch ohne die stationäre Massnahme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31 ff., GA act. 1588 f.). Somit würde bei einem Absehen von einer stationären Massnahme eine relativ ungewisse Rückfallprognose bestehen. Bei den bedrohten Rechtgütern handelt es sich um besonders hochstehende Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben (Art. 111 StGB) sowie auch die physische und psychische Gesundheit und das Sicherheitsempfinden von nahestehenden Personen und Drittpersonen. Ohne stationäre Behandlung muss dementsprechend von einer relevanten Restgefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den gefährdeten Rechtsgütern um sehr hochstehende Rechtsgüter handelt und beim Verzicht auf eine stationäre Massnahme eine ungewisse Rückfallwahrscheinlichkeit besteht und demgegenüber ein «lediglich» mittelschwerer bis schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten vorliegt, sind das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Dies gilt auch in Anbetracht der bereits ausgestandenen Ersatzmassnahme. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engen Sinne der stationären Massnahme gegeben. - 39 - 5.3.6. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist sowohl bei der Anordnung der stationären Massnahme als auch deren Dauer zu beachten. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.6.1). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. E. zur zu erwartenden Massnahmendauer von ein bis zwei Jahren und in Würdigung der konkreten Umstände des Falls ist dementsprechend mit dem vorliegenden Urteil eine zeitliche Beschränkung der stationären Massnahme vorzunehmen. Beim Beschuldigten haben durch die Ersatzmassnahmen bereits wesentliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes und infolgedessen eine wesentliche Verminderung der Rückfallgefahr erreicht werden können. Er nimmt die verordneten Psychopharmaka ein, hält sich an die angeordnete Drogen- und Alkoholabstinenz und unterzieht sich den psychotherapeutischen Behandlungen. Auch wenn die Anlasstat relativ gewichtig ist, ist zu berücksichtigen, dass diese bereits über sieben Jahre zurückliegt. Gestützt darauf ist die stationäre therapeutische Massnahme in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf zwei Jahre ab dem Urteil des Obergerichts zu begrenzen. Der Vollzugsbehörde steht es frei, den Beschwerdeführer bereits vor Ablauf dieser Dauer bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraus- setzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und 62d StGB). 5.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten bezüglich der Massnahme als unbegründet und ist abzuweisen. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB für die Dauer von noch 2 Jahren (ab dem Urteil des Obergerichts) anzuordnen. Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. E. (UA act. 1308 ff.) sowie ergänzend auf seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung und der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (siehe Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 ff. und GA act. 1585 ff.) hinzuweisen. Dr. med. E. empfiehlt zusammengefasst ein offen geführtes stationäres Setting in der Stiftung AA. mit weiteren Lockerungen insbesondere beim Arbeiten und Wohnen, welche mit einer engen therapeutischen Behandlung zu begleiten seien. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmass- nahmen sind auf die stationäre Massnahme – ohne Verkürzung der Dauer von zwei Jahren ab Urteil des Obergerichts – anzurechnen (Art. 51 StGB - 40 - i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste). 6. 6.1. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B., wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'397.55 (inkl. Auslagen von Fr. 1'550.30 und Fr. 2'583.35 Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen. Er hatte einen Aufwand von 200 Stunden geltend gemacht und einen Gesamtbetrag von Fr. 43'049.50 gefordert (UA act. 1633 ff.). Gegen den Entschädigungsentscheid hat der amtliche Verteidiger am 29. August 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt eine Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse von Fr. 40'308.85. 6.2. Das bei der Beschwerdekammer in Strafsachen hängige Verfahren (SBK.2022.291) wurde mit Verfügung vom 8. September 2022 bis zum Entscheid des vorliegenden Berufungsverfahrens sistiert. Nachdem vor- liegend auf die Berufung eingetreten worden ist, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine). Der amtliche Verteidiger handelt diesbezüglich in eigener Sache und nicht für den Beschuldigten, auch wenn er im Berufungs- verfahren im Übrigen nicht Partei ist. 6.3. Der amtliche Verteidiger hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass der in der Kostennote vom 2. Juni 2022 geltend gemachte Aufwand von Fr. 43'049.50 um den für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwand zu reduzieren sei. Er machte in der Beschwerde damit noch einen Aufwand von 187.5 Stunden sowie Aus- lagen von Fr. 1'472.30 geltend, was inkl. Mehrwertsteuer die Forderung von Fr. 40'308.85 ergibt. 6.4. 6.4.1. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an - 41 - zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). 6.4.2. Der geltend gemachte Aufwand von 187 Stunden 50 Minuten erscheint sehr hoch. Der amtliche Verteidiger macht alleine einen Aufwand von 47 Stunden 55 Minuten für den Kontakt mit dem Beschuldigten geltend, wovon Telefonate, persönliche Besprechungen, E-Mails und Briefe umfasst sind. Der Aufwand für die Kontakte mit dem Beschuldigten ist – mit über einem Viertel des Gesamtaufwandes – unverhältnismässig hoch und steht in einem krassen Missverhältnis zu den sich im damaligen Verfahren stellenden Fragen. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Mandatsdauer relativ lange und der Verfahrensgegenstand aufgrund der Person des Beschuldigten nicht in jeder Hinsicht einfach war, erscheint der Aufwand deutlich übersetzt. Der Beschuldigte hat sämtliche Vorwürfe bestritten. Spätestens seit dem 25. Februar 2022 war auch unbestritten, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat und insbesondere die Anordnung und Art der Massnahme Prozessthema war. Das Thema der Massnahme ist zwar für den Beschuldigten von gewichtiger Bedeutung, jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich anspruchsvoll. Angemessen zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. Aufwand für die bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Selbst eine länger dauernde Strafuntersuchung, während dessen sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft oder wie hier im Rahmen von Ersatzmassnahmen in einer Institution befindet, bedeutet nicht, dass eine umfassende soziale Betreuung notwendig wäre. Der amtliche Verteidiger hätte den Kontakt mit dem Beschuldigten entsprechend regulieren müssen. Entsprechend erscheint eine Kürzung der Kostennote um 22 Stunden 55 Minuten angemessen. Für die notwendigen Kontakte erweist sich unter Berück- sichtigung des Umstands, dass die Instruktion durch die psychische Erkrankung des Beschuldigten und die Platzierung in der Ersatzmass- nahme hinsichtlich des Klientenkontakts zeitaufwändiger war, ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden als angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.2 ff., wonach es nicht not- wendig ist, jeden aufgelisteten Posten durchzugehen, zumal der Aufwand für den Klientenkontakt in Gänze deutlich übersetzt ist). In Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine soziale Betreuung nur im notwendigen Rahmen zu entschädigen ist, ist auch der Aufwand für die zahlreichen Kontakte des amtlichen Verteidigers mit der Beiständin M., den Ärzten der Klinik CC., den Geschwistern des Beschuldigten, N. wegen einer Wohnung, dem Sozial- dienst Gemeinde X., der Beratungsstelle Freiheitsentzug und der Stiftung AA. zu kürzen. Hierfür wird insgesamt ein Aufwand von 7 Stunden 10 - 42 - Minuten geltend gemacht, welcher um 3 Stunden 10 Minuten zu kürzen ist. Angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden. Zu entschädigen sind dagegen die Kontakte mit der Staatsanwaltschaft und den verschiedenen Gerichten, sofern es sich dabei nicht um blosse Kürzestaufwendungen oder bereits im Stundenansatz berücksichtige Sekretariatsarbeit handelt. Weiter wird ein Aufwand von 29 Stunden 35 Minuten für das Aktenstudium geltend gemacht. Zwar handelt es sich bei einem Aktenumfang von 1471 Seiten nicht um ein Verfahren mit unterdurchschnittlichem Aktenumfang, jedoch auch nicht um ein solches mit einem speziell grossen Umfang, zumal es für die angemessene Interessenwahrung des Beschuldigten offensichtlich nicht nötig war, die gesamten Akten unbesehen ihres Inhalts zu studieren. Der geltend gemachte Aufwand ist unter Berücksichtigung dessen, dass es sich beim amtlichen Verteidiger um einen sehr erfahrenen Verteidiger handelt, welcher Akten gezielt zu lesen weiss, deutlich zu hoch. Ein Grossteil der Akten betraf auch nicht das Strafverfahren an sich, sondern namentlich frühere Vorfälle. Angemessen ist unter Berück- sichtigung der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen ein Aufwand von 20 Stunden für das Aktenstudium, was eine Kürzung der Kostennote um 9 Stunden 35 Minuten zur Folge hat. Weiter wird für die Vorbereitung des erstinstanzlichen Plädoyers insgesamt ein Aufwand von 16 Stunden 50 Minuten geltend gemacht. Das Plädoyer umfasst 26 Seiten. Auch dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung dessen, dass es sich beim amtlichen Verteidiger um einen sehr erfahrenen Verteidiger handelt, deutlich zu hoch. Zudem war hauptsächlich die Anordnung einer Massnahme Thema, welches rechtlich nicht über- durchschnittlich kompliziert war. Angemessen ist unter Berücksichtigung der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen ein Aufwand von 8 Stunden, was eine Kürzung der Kostennote um 8 Stunden 50 Minuten zur Folge hat. Ebenfalls ist die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die effektive Dauer zu reduzieren. Inklusive An- und Abreise sowie einer kurzen Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ergibt sich ein Aufwand von 9 Stunden 40 Minuten, womit sich eine Reduktion von einer Stunde ergibt. 6.4.3. Insgesamt würde somit bei einem Aufwand von total 142 Stunden 20 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, den geltend gemachten Auslagen von Fr. 1'472.30 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 32'245.00 resultieren, wovon die bereits von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 25. Januar 2022 bezahlte Entschädigung von Fr. 1'736.10 abzuziehen wäre, sodass eine Forderung von gerundet - 43 - Fr. 30'510.00 resultieren würde. Diese Entschädigung liegt unter der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung. Demnach erweist sich die über die im Rahmen der Berufung zu entscheidende Beschwerde des amtlichen Verteidigers bezüglich der ihm für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 34'397.55 als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Hinsichtlich der vorliegend im Berufungsverfahren zu entscheidenden Frage der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erst- instanzliche Verfahren kommt diesem – wie im Beschwerdeverfahren – Parteistellung zu. Er ist mit seinem Antrag vollständig unterlegen. Ausgangsgemäss hat er die darauf entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 zu tragen (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass er vom Vorwurf der Nötigung und der versuchten Brandstiftung mangels Tatbestands- mässigkeit anstatt Schuldunfähigkeit freigesprochen wird. Es bleibt jedoch bei der Tatbestandsmässigkeit der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit einhergehend bei der stationären Massnahme. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, wes- halb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die restlichen obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Insofern der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 um Kosten- gutsprache für die durch die Ersatzmassnahmen entstandenen Kosten ersucht, ist hierauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht einzutreten. Vollzugs-, Haft- oder Kosten von Ersatzmassnahmen sind – vorbehältlich einer Kostenbeteiligung – zwar, im Gegensatz zu sonstigen Behandlungs- kosten, nicht vom Beschuldigten zu tragen (Art. 380 StGB). Bei diesen Kosten handelt es sich jedoch nicht um Kosten des Strafverfahrens im Sinne von Art. 422 StPO, die im Berufungsverfahren verlegt werden könnten (Art. 426 StPO i.V.m. Art. 428 StPO), womit es nicht Sache der Verfahrensleitung im Gerichtsverfahren ist, über eine Kostengutsprache zu entscheiden bzw. diese zu erneuern (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.2). Viel- mehr behält eine einmal erteilte Kostengutsprache, sofern diese nicht - 44 - widerrufen wird, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss ihre Gültig- keit und ist nicht vor jeder Instanz zu erneuern. 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungshandlung einge- reichte Kostennote und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 Abs. 1 AnwT). Diese Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dabei ist auch der auf den Beschuldigten entfallende Erbschafts- anteil an der Erbschaft seines verstorbenen Vaters von – nach eigenen Angaben – mehreren Hunderttausend Franken zu berücksichtigen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was im Berufungs- verfahren unbestritten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO, Art. 419 StPO e contrario). 8.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist, wie oben ausgeführt, auf Fr. 34'397.55 festzusetzen. Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auf- erlegt wurden, was unangefochten geblieben ist, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 45 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Drohung eingestellt. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, - der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 211 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zufolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. 3.1. Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von nunmehr noch zwei Jahren ab Urteil des Obergerichts angeordnet. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahmen (7. März 2019 bis 3. April 2023) werden auf die stationäre Massnahme (ohne Verkürzung der Dauer gemäss Ziff. 3.1) angerechnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.00 und dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 7'000.00 auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 46 - 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'397.55 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen