2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 131.00, gesamthaft Fr. 2'131.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)