5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Privatklägers wird vollumfänglich abgewiesen. Entsprechend hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). Die bereits geleistete Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 2'000.00 wird an die Kosten angerechnet. Ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte hat keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO geltend gemacht.