Vielmehr war die entsprechende Formulierung eine blosse Konsequenz des vom Beschuldigten (im Schlichtungsverfahren) vertretenen Rechtsstandpunkts, dass der Privatkläger die beiden Schreiben entgegen seinen Behauptungen erhalten hat. Selbst wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Privatkläger tatsächlich die fraglichen Briefe erhalten hat, lässt sich dennoch aufgrund der Aussagen erstellen, dass der Beschuldigte diese Briefe in den Briefkasten des Privatklägers geworfen hat. Entsprechend gelingt ihm den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB und er ist vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Ziff. 1 StGB freizusprechen.