Der in der WhatsApp-Nachricht vom 15. Juni 2020 verwendete Ausdruck "Lügner" war deshalb in der fraglichen Situation nicht gänzlich unhaltbar und zielte auch nicht primär darauf ab, den Privatkläger als unehrenhaften Menschen darzustellen. Vielmehr war die entsprechende Formulierung eine blosse Konsequenz des vom Beschuldigten (im Schlichtungsverfahren) vertretenen Rechtsstandpunkts, dass der Privatkläger die beiden Schreiben entgegen seinen Behauptungen erhalten hat.