Er vermute, dass es dem Privatkläger um den Mieterschutz resp. Kündigungsschutz gehen würde, da er sehr günstig wohnen würde und Angst vor einem Rauswurf - 10 - habe (act. 169 f.). Der Beschuldigte hat bereits in seiner WhatsApp- Nachricht darauf hingewiesen, dass er an einem klärenden Gespräch interessiert wäre. In den nachfolgenden Einvernahmen hat er sodann stets darauf hingewiesen, dass er zwischen dem Privatkläger und C. habe vermitteln wollen (act. 32, 50 und 173). Der Beschuldigte ist demnach zum Beweis zuzulassen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).