4.2. Unbestritten - und wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt - ist, dass es sich bei dem Ausdruck "Lügner" um ein gemischtes Werturteil handelt (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.7; Berufungsbegründung, Rz. 9). Es ist festzuhalten, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Ehrverletzung – wie von der Vorinstanz dargelegt – wohl bereits daran scheitert, dass dieses Werturteil im damals vorliegenden Verfahren den Rahmen des Haltbaren nicht sprengte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.7 und BGE 126 III 305 E. 4/bb). Dem Beschuldigten gelingt aber – wie gleich zu zeigen ist – auf jeden Fall der Gutglaubensbeweis.