In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei einem Werturteil muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 177 StGB).